Scheidungsablauf bei Verfahrenskostenhilfe →→
Scheidungsablauf
(falls kein VKH-Antrag gestellt wird)
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Sie füllen das Scheidungsformular aus und senden es mir per Internet, Post oder Fax zu.


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Zwei bis drei Werktage später erhalten Sie per Post den Entwurf Ihres Scheidungsantrages, das Vollmachtsformular und - falls ein Versorgungsausgleich stattfindet - zur Verfahrensbeschleunigung schon einmal den Fragebogen zum Versorgungsausgleich.


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Sie senden mir die Vollmacht unterschrieben zurück.


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Ich reiche ohne Anzahlung den Scheidungsantrag beim zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) ein.


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Das Gericht bestimmt das Aktenzeichen, den vorläufigen Verfahrenswert und berechnet den von Ihnen zu zahlenden Gerichtskostenvorschuss.


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Nach Einzahlung der Gerichtskosten leitet das Gericht das Scheidungsverfahren ein und stellt dem Antragsgegner den Scheidungsantrag zu. Der Antragsgegner hat zwei bis drei Wochen Zeit, auf das Schreiben des Gerichts zu antworten und mitzuteilen, welche Anträge gestellt werden. Bei einer einvernehmlichen Scheidung stellt der Antragsgegner keine eigenen Anträge, sondern teilt mit, dass er dem Scheidungsantrag des Ehepartners zustimmt.


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Findet ein Versorgungsausgleich statt und hat das Familiengericht bislang von einem der Eheleute noch keine Fragebögen erhalten, übersendet es diesem von sich aus den Fragebogen zum Versorgungsausgleich und setzt eine Frist zur Rücksendung.
Die Ehepartner teilen dem Gericht in dem Fragebogen Ihre Rentenkonten mit. Die Rentenversicherungsträger ermitteln die erworbenen Anwartschaften und die Ausgleichswerte. Das Gericht berechnet entsprechend, wie der Versorgungsausgleich erfolgen soll. Dieses Verfahren kann drei bis sechs Monate dauern.


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Der Scheidungstermin dauert bei einer einvernehmlichen Scheidung nur etwa 10 bis 15 Minuten. Es müssen (bis auf wenige Ausnahmen) beide Ehepartner persönlich anwesend sein. Entweder begleite ich Sie persönlich zu dem Scheidungstermin oder ein von mir beauftragter Kollege vor Ort als Terminsvertreter.
Das Gericht lässt sich die Personalausweise der Parteien vorlegen. Es hört die Parteien dazu an, ob die Angaben im Scheidungsantrag richtig sind. Es fragt die Eheleute, wann genau die Trennung erfolgt ist und ob eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu erwarten ist. Anschließend stelle ich oder der Terminsvertreter nochmals mündlich den Scheidungsantrag. Soweit ein Versorgungsausgleich stattfindet, wird noch über diesen verhandelt. Am Ende der Sitzung verkündet das Gericht den Scheidungsbeschluss.
Wirksam wird die Scheidung, sobald der Scheidungsbeschluss von beiden Ehegatten nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann und somit rechtskräftig ist. Sind beide Ehegatten anwaltlich vertreten, kann von beiden Seiten im Scheidungstermin ein Rechtsmittelverzicht erklärt werden und die Scheidung wird dann sofort rechtskräftig.


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Etwa zwei bis drei Wochen nach dem Scheidungstermin stellt das Familiengericht den (Noch-)Ehegatten den schriftlichen Scheidungsbeschluss zu.


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Wurde im Termin kein beiderseitiger Rechtsmittelverzicht erklärt, wird der Scheidungsbeschluss einen Monat nach seiner Zustellung rechtskräftig. Sie sind damit geschieden. Ich fordere beim Gericht noch eine Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk für Sie an.
Findet kein Versorgungsausgleich statt und wird kein VKH-Antrag gestellt, dauert das gesamte Scheidungsverfahren etwa drei bis vier Monate. Mit Versorgungsausgleich beträgt die Verfahrensdauer ca. sechs bis neun Monate.

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