So berechnen sich die Gebühren im Einzelnen

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I. Scheidungskosten und vorläufiger Verfahrenswert

Die Scheidungskosten setzen sich aus den Gerichtsgebühren und den Anwaltsgebühren zusammen. Wie hoch diese Gebühren sind, richtet sich nach der Verfahrenswertstufe, zu der das Verfahren gehört. Sowohl für die Gerichts- als auch für die Anwaltsgebühren gibt es gesetzlich festgelegte Gebührentabellen, aus denen die Verfahrenswertstufen ersichtlich sind (siehe unten). Den einzelnen Verfahrenswertstufen sind bestimmte (1,0-fache) Gebühren zugeordnet. Für die einzelnen Verfahrensarten ist dann noch festgelegt, mit welchem Faktor diese 1,0-fache Gebühr zu multiplizieren ist, um die Gebührenhöhe für das jeweilige Verfahren zu berechnen.

Den (endgültigen) Verfahrenswert legt das Gericht erst beim Scheidungstermin verbindlich fest. Um den zu zahlenden Gerichtskostenvorschuss und die voraussichtlich anfallenden Anwaltsgebühren zu ermitteln, wird zunächst ein vorläufiger (voraussichtlicher) Verfahrenswert errechnet. Dieser stellt lediglich eine Prognose des endgültigen Verfahrenswertes dar, der Verfahrenswert kann sich im Scheidungstermin also noch etwas (nach oben oder unten) ändern. Die Gebührenhöhe ändert sich erst dann, wenn der endgültige Verfahrenswert so weit vom vorläfigen Verfahrenswert abweicht, dass damit eine andere (niedrigere oder höhere) Verfahrenswertstufe erreicht wird.

Der Verfahrenswert ist nicht die Gebührenhöhe! Diese ist immer wesentlich niedriger als der Verfahrenswert. Nach dem Verfahrenswert bzw. der Verfahrenswertstufe berechnen sich nur die Gebühren.

Wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt, so kann die Scheidung günstiger sein als in den unten stehenden Gebührentabellen angegeben. Die Scheidung kann dann sogar ganz kostenlos sein. Je nach Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen und wie sich diese in den vier Jahren nach Verfahrensende noch entwickeln.

II. Berechnung des Verfahrenswertes

Es liegt im Ermessen des Richters, wie hoch er den Verfahrenswert festsetzt. Die Handhabung der einzelnen Gerichte ist insoweit recht unterschiedlich. Laut § 43 FamGKG ist der Verfahrenswert bei Ehesachen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzusetzen.

Maßgebend für den Verfahrenswert sind in erster Linie immer die Einkommensverhältnisse beider Ehegatten. Für den Verfahrenswert der Scheidung wird zunächst das dreifache Netto-Einkommen beider Eheleute zugrunde gelegt. Viele Gerichte ziehen von diesem Wert wieder 750,-- Euro für jedes unterhaltsberechtigte Kind der Eheleute ab. Einige Gerichte berücksichtigen auch die monatlichen Kreditraten der Eheleute, soweit es sich nicht um Darlehen für Immobilien handelt.

Theoretisch kann der Richter auch die Vermögensverhältnisse der Eheleute bei der Festsetzung des Streitwertes berücksichtigen. Sofern das betreffende Gericht das macht, werden 10 % des verbleibenden Vermögens nach Abzug der Schulden und eines Vermögensfreibetrages von 30.000,-- bis 60.000,-- Euro je Ehegatten und 15.000,-- bis 30.000,-- Euro je minderjährigem Kind zum Verfahrenswert hinzugerechnet. Tatsächlich fragen aber die wenigsten Gerichte nach dem Vermögen der Eheleute. In den allermeisten Fällen spielt es beim Verfahrenswert keine Rolle.

Der Mindestverfahrenswert für die Scheidung ist 2.000,-- Euro.

Zu dem Verfahrenswert des Scheidungsverfahrens kommt immer noch der Verfahrenswert des Versorgungsausgleichsverfahrens hinzu. Der Versorgungsausgleich ist von Amts wegen mit der Scheidung durchzuführen. Findet ein Wertausgleich von Rentenanwartschaften statt, so erhöht sich der Verfahrenswert für jede vorhandene Rentenanwartschaft um 10 % des dreifachen Netto-Einkommens der Eheleute. Mindestverfahrenswert für den Versorgungsausgleich ist 1.000,-- Euro. Dieser Mindestwert wird von den Gerichten i.d.R. auch dann angesetzt, wenn tatsächlich kein Wertausgleich von Anwartschaften statt findet (z.B. bei einem notariellen Ausschluss des Versorgungsausgleichs). Da das Gericht laut dem FamFG in diesem Fall in dem Scheidungsbeschluss ausdrücklich feststellen muss, dass kein Wertausgleich stattfindet.

Ich beantrage bei einvernehmlichen Scheidungen, den so errechneten Gesamt-Verfahrenswert für Scheidung und Versorgungsausgleich noch um 30 % zu vermindern (sog. Verfahrenswertverringerung). Einige Gerichte entsprechen dem Antrag auf Verfahrenswertverringerung ganz oder zum Teil, andere Gerichte wiederum lehnen eine Verringerung kategorisch ab. Der gesetzliche Mindestverfahrenswert für Scheidung und Versorgungsausgleich liegt zusammengerechnet bei 3.000,-- Euro. Dieser Wert darf auch bei einer Verfahrenswertverringerung nicht unterschritten werden.

Wird im Gerichtsverfahren nicht nur die eigentliche Scheidung und der Versorgungsausgleich durchgeführt, sondern auch Folgesachen mitgeregelt wie Unterhalt, Hausrat, Zugewinnausgleich etc., so erhöht dies den Verfahrenswert erheblich. Diese Folgesachen sollten daher außergerichtlich zwischen den Eheleuten geklärt werden (z.B. vor Rechtskraft der Scheidung in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung).

Beispiel 1:
Die Ehefrau verdient netto 1.400,-- Euro, der Ehemann netto 1.600,-- Euro. Sie haben drei unterhaltsberechtigte Kinder. Ein Versorgungsausgleich findet statt, es sind vier Rentenanwartschaften vorhanden. Eine Verfahrenswertverringerung wird vom Gericht voraussichtlich nicht gewährt.

Der Verfahrenswert berechnet sich wie folgt:
3 * (1.400,-- Euro + 1.600,-- Euro) = 9.000,-- Euro
3 * 750,-- Euro = 2.250,-- Euro
9.000,-- Euro - 2.250,-- Euro = 6.750,-- Euro (Verfahrenswert Scheidung)
9.000,-- Euro / 100 * 10 * 4 = 3.600,-- Euro (Verfahrenswert VA bei 4 Anwartschaften)
6.750,-- Euro + 3.600,-- Euro = 10.350,-- Euro (vorläufiger Verfahrenswert)

Beispiel 2:
Die Ehefrau verdient netto 2.480,-- Euro, der Ehemann netto 4.640,-- Euro. Es sind keine unterhaltsberechtigten Kinder vorhanden. Der Versorgungsausgleich ist notariell ausgeschlossen. Das Gericht gewährt voraussichtlich keine Verfahrenswertverringerung.

Der Verfahrenswert berechnet sich wie folgt:
3 * (2.480,-- Euro + 4.640,-- Euro) = 21.360,-- Euro (Verfahrenswert Scheidung)
21.360,-- Euro + 1.000,-- Euro (Mindestverfahrenswert Versorgungsausgleich) = 22.360,-- Euro (vorläufiger Verfahrenswert)

III. Gerichtsgebühren

Für das Verfahren fällt als Gerichtskostenvorschuss eine 2,0-fache Gerichtsgebühr laut nachstehender Tabelle an (rechte Spalte). Die Gerichtsgebühren sind umsatzsteuerfrei. Nach Einreichen des Scheidungsantrages schickt das Gericht eine Gerichtskostenrechnung. Die Gerichtskosten sind dann vom Antragsteller in einer Summe auf das Konto der Justizkasse zu überweisen. Der Scheidungsantrag wird vom Gericht erst dann dem anderen Ehegatten zugestellt, wenn die Gerichtskosten überwiesen sind. Wenn das Gericht die Scheidung ausspricht, hebt es die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf. D.h. die Gerichtsgebühren werden zwischen den Eheleuten geteilt, jeder trägt seine Anwaltskosten selbst. Der Antragsteller kann dann also die Hälfte der Gerichtskosten von dem anderen Ehegatten zurück verlangen, so dass letztlich auf jeden Ehegatten eine 1,0-fache Gerichtsgebühr (mittlere Spalte) entfällt.

Gebührentabelle für die Gerichtsgebühren

Verfahrenswert
(ab ... € bis ... €)
1,0-fache
Gebühr
nach dem FamGKG
2,0-fache Gebühr
(Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren beim Familiengericht, FamGKG KV Nr. 1110)
3.000,00 € (Mindestverfahrenswert)89,--  €178,--  €
3.000,01  € - 3.500,00  €97,--  €194,--  €
3.500,01  € - 4.000,00  €105,--  €210,--  €
4.000,01  € - 4.500,00  €113,--  €226,--  €
4.500,01  € - 5.000,00  €121,--  €242,--  €
5.000,01  € - 6.000,00  €136,--  €272,--  €
6.000,01  € - 7.000,00  €151,--  €302,--  €
7.000,01  € - 8.000,00  €166,--  €332,--  €
8.000,01  € - 9.000,00  €181,--  €362,--  €
9.000,01  € - 10.000,00  €196,--  €392,--  €
10.000,01  € - 13.000,00  €219,--  €438,--  €
13.000,01  € - 16.000,00  €242,--  €484,--  €
16.000,01  € - 19.000,00  €265,--  €530,--  €
19.000,01  € - 22.000,00  €288,--  €576,--  €
22.000,01  € - 25.000,00  €311,--  €622,--  €
25.000,01  € - 30.000,00  €340,--  €680,--  €
Über 30.000,--  €auf Anfrage

Fortsetzung Beispiel 1: Der vorläufige Verfahrenswert lag bei 10.350,-- Euro. Der Antragsteller hat einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 438,-- Euro eingezahlt. Der Richter verringerte im Scheidungstermin den Verfahrenswert um 10 %, setzte den endgültigen Verfahrenswert auf 9.315,-- Euro fest und hob die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf. Laut Gerichtskostentabelle fallen für diesen Verfahrenswert 392,-- Euro Gerichtskosten an. Das Gericht überweist 46,-- Euro überzahlte Gerichtskosten zurück. Der Antragsteller kann vom Antragsgegner die Hälfte der Gerichtskosten, also 196,-- Euro, verlangen.

Fortsetzung Beispiel 2: Der vorläufige Verfahrenswert lag bei 22.360,-- Euro. Das Gericht gewährte keine Verfahrenswertverminderung und setzte den endgültigen Verfahrenswert ebenfalls auf 22.360,-- Euro fest. Laut Gerichtskostentabelle fallen für diesen Verfahrenswert 622,-- Euro Gerichtskosten an. Aufgrund der Kostenaufhebung kann der Antragsteller vom Antragsgegner 311,-- Euro verlangen.

IV. Anwaltsgebühren

Weiter fällt für das Verfahren eine 1,3-fache Verfahrensgebühr sowie eine 1,2-fache Terminsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an. Insgesamt also eine 2,5-fache Gebühr (Netto-Beträge siehe nachstehende Tabelle, rechte Spalte). Zu den Anwaltsgebühren kommt noch die Portopauschale in Höhe von 20,-- Euro sowie 19 % Umsatzsteuer. Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheitsgelder fallen keine an, da ich bei weiter entfernten Gerichten für den Scheidungstermin (Dauer: ca. 10 min) einen Kollegen vor Ort als Terminsvertreter beauftrage. Zusätzliche Kosten entstehen Ihnen dadurch nicht. Wohnen Sie in einem Land, das nicht zur Europäischen Union gehört, wird auch keine Umsatzsteuer berechnet.

Die Anwaltsgebühren werden durch das Gericht im Scheidungsbeschluss nicht zwischen den Eheleuten geteilt, sondern jeder trägt seine Anwaltskosten selbst. Es besteht nur dann ein Anspruch darauf, dass der andere Ehegatte einen Teil der Kosten des Anwalts des Antragstellers übernimmt, wenn dies ausdrücklich so vereinbart wurde. Aus Beweisgründen sollte eine solche Vereinbarung schriftlich vorgenommen werden.

Gebührentabelle für die Anwaltsgebühren

Verfahrenswert
(ab ... € bis ... €)
1,0-fache
Gebühr
nach dem RVG
1,3-fache
Verfahrensgebühr
(RVG VV Nr. 3100)
1,2-fache
Terminsgebühr
(RVG VV Nr. 3104)
2,5-fache Gebühr
(Summe aus Verfahrens- u. Terminsgebühr)
3.000,00  € (Mindestverfahrenswert)189,--  €245,70 €226,80 €472,50 €
3.000,01  € - 3.500,00  €217,--  €282,10 €260,40 €542,50 €
3.500,01  € - 4.000,00  €245,--  €318,50 €294,00 €612,50 €
4.000,01  € - 4.500,00  €273,--  €354,90 €327,60 €682,50 €
4.500,01  € - 5.000,00  €301,--  €391,30 €361,20 €752,50 €
5.000,01  € - 6.000,00  €338,--  €439,40 €405,60 €845,00 €
6.000,01  € - 7.000,00  €375,--  €487,50 €450,00 €937,50 €
7.000,01  € - 8.000,00  €412,--  €535,60 €494,40 €1.030,00 €
8.000,01  € - 9.000,00  €449,--  €583,70 €538,80 €1.122,50 €
9.000,01  € - 10.000,00  €486,--  €631,80 €583,20 €1.215,00 €
10.000,01  € - 13.000,00  €526,--  €683,80 €631,20 €1.315,00 €
13.000,01  € - 16.000,00  €566,--  €735,80 €679,20 €1.415,00 €
16.000,01  € - 19.000,00  €606,--  €787,80 €727,20 €1.515,00 €
19.000,01  € - 22.000,00  €646,--  €839,80 €775,20 €1.615,00 €
22.000,01  € - 25.000,00  €686,--  €891,80 €823,20 €1.715,00 €
25.000,01  € - 30.000,00  €758,--  €985,40 €909,60 €1.895,00 €
Über 30.000,--  €auf Anfrage

Fortsetzung Beispiel 1: Bei einem endgültigen Verfahrenswert von 9.315,-- Euro fallen laut Tabelle 1.215,00 Euro (netto) Anwaltsgebühren an. Dazu kommt die Portopauschale in Höhe von 20,-- Euro netto und 19 % Umsatzsteuer (234,65 Euro). So dass sich die zu zahlenden Anwaltsgebühren insgesamt auf 1.469,65 Euro belaufen.

Fortsetzung Beispiel 2: Bei einem endgültigen Verfahrenswert von 22.360,-- Euro fallen laut Tabelle 1.715,00 Euro (netto) Anwaltsgebühren an. Dazu kommt die Portopauschale in Höhe von 20,-- Euro netto und 19 % Umsatzsteuer (329,65 Euro). Insgesamt sind 2.064,65 Euro Anwaltsgebühren zu zahlen.

V. Scheidung zum Festpreis?

Festpreise vereinbare ich in Ihrem Interesse nicht, denn nur so können Ihre Scheidungskosten so günstig wie möglich gehalten werden. Eine Scheidung zum Festpreis wäre nur dann zulässig, wenn der vereinbarte Festpreis mindestens in der Höhe der gesetzlichen Anwaltsgebühren liegt. Eine Scheidung zum Festpreis ist also meist teurer als die gesetzlich vorgesehene Abrechnung nach dem Verfahrenswert, aber nie günstiger.
In der Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 49 b BRAO) ist gesetzlich geregelt, dass Anwälte für gerichtliche Verfahren keine niedrigeren Gebühren vereinbaren dürfen als im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgesehen sind. Höhere Gebühren als die gesetzlich festgelegten können hingegen wirksam vereinbart werden.

Ich berechne lediglich die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG. Also die Mindestgebühren für Ihr Verfahren. Und ich nutze alle gesetzlich zulässigen Möglichkeiten für eine Reduzierung des Verfahrenswertes und damit Ihrer Kosten. Nach Abschluss des Verfahrens werden die Anwaltsgebühren entsprechend des endgültigen Verfahrenswertes abgerechnet. Ebenso die Gerichtsgebühren. Bereits gezahlte Vorschüsse werden in Abzug gebracht. Es erfolgt dann entweder eine Teil-Erstattung von zuviel gezahlten Gerichts- oder Anwaltsgebühren oder eine Nachzahlung. Wobei eine spätere Nachzahlung eher unwahrscheinlich ist, da mein Kostenrechner den voraussichtlichen Verfahrenswert recht genau errechnet.

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