Scheidungsunterlagen / Zahlungsmodalitäten
Unterlagen für den Scheidungsantrag
Um für Sie die Scheidung bei Gericht einreichen zu können, brauche ich - neben dem Scheidungsauftrag - folgende Unterlagen:
- Unterschriebene Vollmacht
- Ihre Heiratsurkunde
- Geburtsurkunden Ihrer gemeinsamen, noch minderjährigen Kinder
- Soweit vorhanden: Notarielle Eheverträge oder Scheidungsvereinbarungen
Zunächst reicht eine Fotokopie aus. Im Scheidungstermin wird dann das Original oder eine beglaubigte Abschrift benötigt.
Soll ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt werden, brauche ich zusätzlich noch die ausgefüllte "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" (im Original) und die entsprechende Belege für die Angaben (Kopien).
Wurde der Versorgungsausgleich nicht notariell ausgeschlossen (bei einer Ehezeit von drei Jahren) oder wird ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt (bei einer Ehezeit von weniger als drei Jahren), brauche ich außerdem den "Fragebogen zum Versorgungsausgleich" (in 3-facher Ausfertigung jeweils mit Originalunterschrift). Dieser muss nicht mit dem Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht werden. Er kann auch später noch nachgereicht werden. Es beschleunigt aber das Scheidungsverfahren, wenn die Fragebögen beider Eheleute so bald wie möglich beim Gericht eingehen.
Sie finden die beiden Formulare unter dem Punkt "Downloads".
Fälligkeit der Gebühren (außer bei VKH und bei Ratenzahlungsvereinbarung)
- Sobald mir der Scheidungsauftrag und das unterschriebene Vollmachtsformular vorliegt, reiche ich den Scheidungsantrag ohne Anzahlung beim zuständigen Familiengericht ein.
- Nachdem der Scheidungsantrag bei Gericht eingegangen ist, übersendet das Gericht zunächst die Rechnung über den einzuzahlenden Gerichtskostenvorschuss.
Die Gerichtskosten sind von Ihnen direkt auf das Konto der Justizkasse zu überweisen.
Vom Gericht wird der Scheidungsantrag erst dann dem Antragsgegner zugestellt, wenn die Kosten bei der Justizkasse eingegangen sind. - Sechs Wochen nach Einreichen des Scheidungsantrages bei Gericht ist die erste Hälfte der nach dem voraussichtlichen Verfahrenswert anfallenden Anwaltsgebühren zu zahlen.
- Die andere Häfte berechne ich, wenn ich die Ladung des Gerichts zum Scheidungstermin erhalten habe. Die Gebühren sind spätestens 14 Tage vor dem Termin zu zahlen.
- Nach dem Scheidungstermin erhalten Sie eine Abschlussrechnung, in der die Gebühren und gezahlten Vorschüsse entsprechend des vom Gericht endgültig festgesetzten Verfahrenswertes abgerechnet werden.
Ist der endgültige Verfahrenswert niedriger als der vorläufig angesetzte Verfahrenswert und fällt das Verfahren dadurch in eine niedrigere Verfahrenswertstufe, erfolgt ggf. eine Teil-Rückzahlung der Anwaltsgebühren. Eine Nachzahlung kann wiederum anfallen, falls der endgültige Verfahrenswert vom Gericht höher festgesetzt wird als der vorläufige Verfahrenswert und das Verfahren dadurch auch in eine höhere Verfahrenswertstufe kommt. Mein Kostenrechner errechnet die voraussichtlichen Gebühren allerdings - abgesehen von einer möglichen Verfahrenswertverringerung durch das Gericht - sehr genau, ohne sie unrealistisch "schön nach unten zu rechnen". Es ist daher eher unwahrscheinlich, dass nach Abschluss des Verfahrens noch eine Nachzahlung anfällt.
Verfahrenskostenhilfe (VKH) (früher Prozesskostenhilfe, PKH)
- Falls die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, kann die Scheidung auch über Verfahrenskostenhilfe abgewickelt werden. Dazu müssen dem Gericht Einkommen, Vermögen, Unterhaltsverpflichtungen und sonstige Ausgaben für Miete usw. nachgewiesen werden.
- Soll ein VKH-Antrag gestellt werden, kreuzen Sie das bitte im Scheidungsformular an.
Mit den Scheidungsunterlagen sende ich Ihnen dann das VKH-Formular zu. - Ich reiche mit dem VKH-Antrag - es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart - zunächst nur den Entwurf des Scheidungsantrages bei Gericht ein. Der eigentliche Scheidungsantrag wird erst dann eingereicht, sobald Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist. Das VKH-Verfahren dauert etwa drei Monate, je nach Gericht.
- Bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe entfällt die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses. Die Anwaltsgebühren werden zunächst von der Staatskasse bezahlt. Sie zahlen die Scheidungskosten dann in Raten (max. 48) an die Staatskasse zurück.
- Die Höhe der bewilligten Raten hängt von Ihrem einzusetzenden Einkommen und Vermögen ab. Verändern sich im Laufe der nächsten 48 Monate Ihre wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse, kann die Ratenhöhe vom Gericht nach oben oder unten angepasst werden.
- Haben Sie kein einzusetzendes Vermögen und liegt Ihr Netto-Einkommen nach Abzug der diversen VKH-Freibeträge und der zu berücksichtigenden Ausgaben für Miete, Versicherungen usw. auch die nächsten vier Jahre noch unter 15 Euro monatlich, kann die Scheidung für Sie sogar ganz kostenlos sein.
Ratenzahlung
- Falls Sie keinen VKH-Antrag stellen wollen, aber mit mir für die Anwaltsgebühren (zinsfreie) Ratenzahlung vereinbaren möchten, geben Sie das bitte im Scheidungsformular an (max. zwölf Monatsraten). Ich sende Ihnen dann mit Entwurf des Scheidungsantrages ein Formular für eine Ratenzahlungsvereinbarung zu. Die Gerichtskosten müssten von Ihnen nach Einreichen des Scheidungsantrages in einer Summe an die Justizkasse überwiesen werden.
