| Scheidungsablauf ohne Verfahrenskostenhilfe →→ | |
Scheidungsablauf bei einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe | |
![]() | Sie füllen das Scheidungsformular aus, geben darin an, dass ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt werden soll und senden es mir per Internet, Post oder Fax zu. |
![]() | Zwei bis drei Werktage später erhalten Sie per Post den Entwurf Ihres Scheidungsantrages, das Vollmachtsformular und das Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Verfahrenskostenhilfe". |
![]() | Sie füllen das VKH-Formular aus und senden es mir zusammen mit den Kopien der Belege für Ihre Angaben im VKH-Formular und der unterschriebenen Vollmacht zurück. |
![]() | Ich reiche den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit den Belegen und den Entwurf des Scheidungsantrages beim zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) ein und übersende Ihnen - falls ein Versorgungsausgleich stattfindet - zur Beschleunigung des Verfahrens schon einmal den Fragebogen zum Versorgungsausgleich. |
![]() | Das Gericht bestimmt das Aktenzeichen und entscheidet, ob Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. |
![]() | Erst nach erfolgter VKH-Bewilligung reiche ich - falls nicht etwas anderes vereinbart ist - den eigentlichen Scheidungsantrag beim Gericht ein. Dieses stellt dem Antragsgegner den Scheidungsantrag zu. Der Antragsgegner hat zwei bis drei Wochen Zeit, auf das Schreiben des Gerichts zu antworten und mitzuteilen, welche Anträge gestellt werden. Bei einer einvernehmlichen Scheidung stellt der Antragsgegner keine eigenen Anträge, sondern teilt mit, dass er dem Scheidungsantrag des Ehepartners zustimmt. |
![]() | Findet ein Versorgungsausgleich statt und hat das Familiengericht bislang von einem der Eheleute noch keine Fragebögen erhalten, übersendet es diesem von sich aus den Fragebogen zum Versorgungsausgleich und setzt eine Frist zur Rücksendung. |
![]() | Der Scheidungstermin dauert bei einer einvernehmlichen Scheidung nur etwa 10 bis 15 Minuten. Es müssen (bis auf wenige Ausnahmen) beide Ehepartner persönlich anwesend sein. Entweder begleite ich Sie persönlich zu dem Scheidungstermin oder ein von mir beauftragter Kollege vor Ort als Terminsvertreter. |
![]() | Etwa zwei bis drei Wochen nach dem Scheidungstermin stellt das Familiengericht den (Noch-)Ehegatten den schriftlichen Scheidungsbeschluss zu. |
![]() | Wurde im Termin kein beiderseitiger Rechtsmittelverzicht erklärt, wird der Scheidungsbeschluss einen Monat nach seiner Zustellung rechtskräftig. Sie sind damit geschieden. Ich fordere beim Gericht noch eine Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk für Sie an. |
| Scheidungsablauf ohne Verfahrenskostenhilfe →→ | |










