Scheidungsablauf ohne Verfahrenskostenhilfe →→
Scheidungsablauf
bei einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe
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Sie füllen das Scheidungsformular aus, geben darin an, dass ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt werden soll und senden es mir per Internet, Post oder Fax zu.


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Zwei bis drei Werktage später erhalten Sie per Post den Entwurf Ihres Scheidungsantrages, das Vollmachtsformular und das Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Verfahrenskostenhilfe".


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Sie füllen das VKH-Formular aus und senden es mir zusammen mit den Kopien der Belege für Ihre Angaben im VKH-Formular und der unterschriebenen Vollmacht zurück.


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Ich reiche den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit den Belegen und den Entwurf des Scheidungsantrages beim zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) ein und übersende Ihnen - falls ein Versorgungsausgleich stattfindet - zur Beschleunigung des Verfahrens schon einmal den Fragebogen zum Versorgungsausgleich.


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Das Gericht bestimmt das Aktenzeichen und entscheidet, ob Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird.


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Erst nach erfolgter VKH-Bewilligung reiche ich - falls nicht etwas anderes vereinbart ist - den eigentlichen Scheidungsantrag beim Gericht ein. Dieses stellt dem Antragsgegner den Scheidungsantrag zu. Der Antragsgegner hat zwei bis drei Wochen Zeit, auf das Schreiben des Gerichts zu antworten und mitzuteilen, welche Anträge gestellt werden. Bei einer einvernehmlichen Scheidung stellt der Antragsgegner keine eigenen Anträge, sondern teilt mit, dass er dem Scheidungsantrag des Ehepartners zustimmt.

Sollte VKH abgelehnt werden, prüfe ich, ob eine Beschwerde gegen die Entscheidung aussichtsreich erscheint. Ansonsten schreibe ich Sie an und Sie können sich entscheiden, ob der Scheidungsantrag auch ohne Verfahrenskostenhilfe eingereicht werden soll oder nicht. Sollten Sie sich entscheiden, den Scheidungsantrag dann nicht einzureichen, sind für Sie keine Kosten angefallen und das Verfahren ist beendet.


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Findet ein Versorgungsausgleich statt und hat das Familiengericht bislang von einem der Eheleute noch keine Fragebögen erhalten, übersendet es diesem von sich aus den Fragebogen zum Versorgungsausgleich und setzt eine Frist zur Rücksendung.
Die Ehepartner teilen dem Gericht in dem Fragebogen Ihre Rentenkonten mit. Die Rentenversicherungsträger ermitteln die erworbenen Anwartschaften und die Ausgleichswerte. Das Gericht berechnet entsprechend, wie der Versorgungsausgleich erfolgen soll. Dieses Verfahren kann drei bis sechs Monate dauern.


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Der Scheidungstermin dauert bei einer einvernehmlichen Scheidung nur etwa 10 bis 15 Minuten. Es müssen (bis auf wenige Ausnahmen) beide Ehepartner persönlich anwesend sein. Entweder begleite ich Sie persönlich zu dem Scheidungstermin oder ein von mir beauftragter Kollege vor Ort als Terminsvertreter.
Das Gericht lässt sich die Personalausweise der Parteien vorlegen. Es hört die Parteien dazu an, ob die Angaben im Scheidungsantrag richtig sind. Es fragt die Eheleute, wann genau die Trennung erfolgt ist und ob eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu erwarten ist. Anschließend stelle ich oder der Terminsvertreter nochmals mündlich den Scheidungsantrag. Soweit ein Versorgungsausgleich stattfindet, wird noch über diesen verhandelt. Am Ende der Sitzung verkündet das Gericht den Scheidungsbeschluss.
Wirksam wird die Scheidung, sobald der Scheidungsbeschluss von beiden Ehegatten nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann und somit rechtskräftig ist. Sind beide Ehegatten anwaltlich vertreten, kann von beiden Seiten im Scheidungstermin ein Rechtsmittelverzicht erklärt werden und die Scheidung wird dann sofort rechtskräftig.


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Etwa zwei bis drei Wochen nach dem Scheidungstermin stellt das Familiengericht den (Noch-)Ehegatten den schriftlichen Scheidungsbeschluss zu.


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Wurde im Termin kein beiderseitiger Rechtsmittelverzicht erklärt, wird der Scheidungsbeschluss einen Monat nach seiner Zustellung rechtskräftig. Sie sind damit geschieden. Ich fordere beim Gericht noch eine Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk für Sie an.
Findet kein Versorgungsausgleich statt, dauert das gesamte Scheidungsverfahren (ohne das VKH-Verfahren) etwa drei bis vier Monate. Mit Versorgungsausgleich beträgt die Verfahrensdauer ca. sechs bis neun Monate. Dazu kommt die Zeit für das VKH-Bewilligungsverfahren: je nach Gericht etwa drei Monate.

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