Verfahrenskostenhilfe (VKH)

Wozu VKH?

Für das Scheidungsverfahren fallen Anwalts- und Gerichtsgebühren an.
Wird die Ehe geschieden, werden die Gerichtsgebühren im Scheidungsbeschluss in aller Regel geteilt. D.h. der Antragsteller muss vor Zustellung des Scheidungsantrages normalerweise die kompletten Gerichtsgebühren an das Gericht zahlen und kann von dem anderen Ehegatten nach Ende des Verfahrens die Hälfte der Gerichtskosten zurück verlangen. Das gilt aber nicht für die Anwaltsgebühren. Seine eigenen Anwaltskosten muss der Antragsteller alleine tragen, sofern es keine Vereinbarung zwischen den Eheleuten gibt, dass diese Kosten geteilt werden.

Damit auch jemand mit einem nicht so guten Einkommen die Kosten für eine Scheidung aufbringen kann, gibt es Verfahrenskostenhilfe (abgekürzt VKH). Entweder als ein nicht zurückzuzahlender Zuschuss des Staates zu den Scheidungskosten oder als zinsfreie Ratenzahlung.

Kann auch der Antragsgegner seinen Anteil an den Gerichtskosten nicht aufbringen, so müsste er während des Scheidungsverfahrens einen eigenen VKH-Antrag stellen.

Als Verfahrenskostenhilfe wird seit der Einführung des Familienverfahrensgesetzes (FamFG) die Prozesskostenhilfe (PKH) bei Familiensachen bezeichnet.

Wann wird VKH für einen Scheidungsantrag bewilligt?

Kann der Antragsteller die Gerichts- und Anwaltskosten für das beabsichtigte Scheidungsverfahren laut Berechnung des Gerichts nicht oder nur in mehr als vier Monatsraten aufbringen, so hat er Anspruch auf VKH. Welche Abzüge vom Einkommen und Einkommens- und Vermögensfreibeträge das Gericht bei seiner VKH-Berechnung berücksichtigen muss, ist gesetzlich festgelegt. Ebenso die Höhe der monatlichen Raten.

Eine weitere Voraussetzung für die VKH-Bewilligung ist: Der beabsichtigte Scheidungsantrag muss hinreichend Aussicht auf Erfolg haben.

Der Scheidungsantrag hat auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten Aussicht auf Erfolg:
• wenn die Eheleute bereits seit zwölf Monaten getrennt leben und es nicht zu erwarten ist, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herstellen
• in wenigen Fällen auch vor Ablauf des Trennungsjahres, wenn die Eheleute bereits getrennt leben, eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist und in der Person des anderen Ehegatten ein Grund vorliegt, der es dem Antragsteller unzumutbar macht, das Trennungsjahr abzuwarten und die Ehe solange fortzusetzen.

Liegt kein solcher, von den Gerichten anerkannter Härtefall vor, der eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ermöglicht, so müssen die Eheleute zwölf Monate getrennt leben bis ein Antrag auf VKH gestellt werden kann. Wird kein VKH-Antrag gestellt, so kann ein Scheidungsantrag bereits nach etwa zehn Monaten Trennungszeit gestellt werden. Bei einem VKH-Antrag ist das - sofern kein Härtefall vorliegt - leider nicht möglich.

Nicht erforderlich ist, dass ein Ehegatte vor dem VKH-Antrag aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Auch eine Getrenntleben innerhalb der gemeinsamen Wohnung kann anerkannt werden.

Wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Verfahrenskosten übernimmt, besteht kein Anspruch auf VKH. Auch kann VKH vom Gericht abgelehnt werden, wenn der andere Ehegatte dem antragstellenden Ehegatten gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und daher für die Kosten aufkommen muss.

Kosten für den VKH-Antrag

Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG, Nr. 3335 VV) fällt eigentlich bereits für das VKH-Verfahren für den Anwalt eine 1,0-fache Gebühr an, deren Höhe sich - wie auch die Höhe der eigentlichen Scheidungskosten - nach dem Verfahrenswert richtet. Diese VKH-Gebühr erlasse ich aber regelmäßig, so dass Ihnen für das Bewilligungsverfahren auch dann keine Kosten entstehen, falls der VKH-Antrag abgelehnt wird.

VKH-Antrag und Scheidungsantrag

Sofern nichts anderes vereinbart wird, füge ich dem VKH-Antrag zunächst nur einen Entwurf des Scheidungsantrages bei. Erst wenn der VKH-Bewilligungsbeschluss vom Gericht vorliegt, schicke ich den eigentlichen, unterschriebenen Scheidungsantrag zum Gericht. Sollte die VKH nicht bewilligt werden, können Sie sich dann also immer noch überlegen, ob der Scheidungsantrag trotzdem eingereicht werden soll oder nicht.

VKH wird vom Gericht nicht rückwirkend bewilligt, sondern erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der VKH-Antrag gestellt wurde. Wird ein VKH-Antrag erst während eines bereits laufenden Scheidungsverfahrens eingereicht, umfasst die VKH-Bewilligung nicht die bis dahin bereits entstandenen Anwalts- und Gerichtsgebühren.

Vorteile der VKH

Falls Ihnen VKH vom Gericht bewilligt wird, brauchen Sie für die Scheidungskosten je nach Höhe Ihres einzusetzenden Einkommens und Vermögens entweder gar keine Zahlungen oder nur Ratenzahlungen zu leisten. Die Raten sind so lange monatlich zu zahlen, bis die Summe der gezahlten Raten die vollen Scheidungskosten ergibt. Maximal aber 48 Monatsraten, auch wenn damit noch nicht die vollen Scheidungskosten gezahlt wären. Bei VKH braucht nach Einreichen des Scheidungsantrages kein Gerichtskostenvorschuss von Ihnen gezahlt werden. Ich rechne meine Gebühren dann nicht mit Ihnen, sondern direkt mit der Justizkasse ab.

Haben Sie zum Zeitpunkt der VKH-Bewilligung kein Vermögen über dem Freibetrag und ein einzusetzendes Einkommen (nach Abzug der Sozialversicherungsbeträge, Wohnkosten, Freibeträge usw.) von unter 15,-- Euro monatlich, werden keine Raten festgesetzt. Verbessern sich Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch in den nächsten vier Jahren nach Verfahrensende nicht, so werden auch nachträglich keine Zahlungen festgesetzt und die Scheidung ist für Sie gänzlich kostenfrei.

Liegt Ihr einzusetzendes Einkommen zwar über 15,-- Euro, sind die Monatsraten aber sehr niedrig, so dass das Gericht mit diesen 48 Raten nicht die vollen Scheidungskosten einziehen kann, gilt: Die Scheidung ist zwar trotz VKH nicht kostenfrei, für Sie aber günstiger als eine Scheidung ohne VKH. Ich erhalte dann von der Justizkasse die eigentlich anfallenden Anwaltsgebühren auch nur zum Teil ausgezahlt.

Beispiel:
Die vollen Scheidungskosten liegen aufgrund des Einkommens beider Eheleute nach Abzug der Hälfte der Gerichtskosten (die der Antragsgegner zu tragen hat) bei 760,-- Euro. Es wurde für den Antragsteller eine monatliche VKH-Rate von 10,-- Euro festgesetzt. Er zahlte 48 Monatsraten, also insgesamt 480,-- Euro. Es fehlen noch 280,-- Euro bis zu den vollen Scheidungskosten von 760,-- Euro. Da aber bereits 48 Monatsraten gezahlt sind, fallen keine weiteren Raten mehr an. Durch die VKH wurden in diesem Fall 280,-- Euro Scheidungskosten gespart.

Sind die VKH-Raten hoch genug festgesetzt, dass das Gericht damit in den vier Jahren die vollen Scheidungskosten einziehen kann, so zahlen Sie zwar letztlich die gleichen Scheidungskosten wie jemand, der sich ohne VKH scheiden lässt. Sie haben dann aber als "Scheidungskostenhilfe" eine zinsfreie Ratenzahlung erhalten.

Beispiel:
Die vollen Scheidungskosten liegen aufgrund des Einkommens beider Eheleute nach Abzug der Hälfte der Gerichtskosten (die der Antragsgegner zu tragen hat) bei 1.300,-- Euro. Es wurde für den Antragsteller eine monatliche VKH-Rate von 50,-- Euro festgesetzt. Er zahlte 26 Monatsraten, also insgesamt 1.300,-- Euro. Da damit die vollen Scheidungskosten beglichen sind, fallen keine weiteren Raten mehr an.

Nachträgliche Änderungen der Raten

Innerhalb von vier Jahren nach Ende des Verfahrens kann das Gericht die Raten anpassen.

Verbessern sich Ihre Verhältnisse wesentlich, so kann das Gericht die Raten erhöhen oder bei einer ursprünglich ratenfreien VKH noch Raten festsetzen. Erst nach Ablauf der vier Jahre kann man daher sagen, ob die Scheidung für Sie kostenlos ist oder nicht.

Verschlechtern sich Ihre Verhältnisse nach der VKH-Bewilligung, können die Raten auf Antrag aber auch zu Ihren Gunsten noch nachträglich niedriger festgesetzt oder ganz ausgesetzt werden.

Nachteile der VKH

Das VKH-Bewilligungsverfahren dauert bei Scheidungen recht lange (ca. drei Monate, je nach Gericht) und Sie werden deshalb bei einem VKH-Antrag erst später geschieden.

Außerdem fällt bei einem VKH-Antrag für Sie viel "Papierkram" an. Sie müssen in einer "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" dem Gericht Ihre finanzielle Lage komplett offenlegen und die entsprechenden Belege zusammenstellen, kopieren und durchnummerieren.

→ Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Verfahrenskostenhilfe

Die VKH bezieht sich nur auf die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten. Ist auch der Antragsgegner anwaltlich vertreten und legt das Gericht dem Antragsteller bei einer Abweisung oder Rücknahme des Scheidungsantrages die Kosten des Scheidungsverfahrens auf, so bezieht sich die VKH nicht auf die Kosten des gegnerischen Anwalts. Bei einer einvernehmlichen Scheidung, bei der Gegner anwaltlich nicht vertreten ist, wird das allerdings nicht relevant.

Das Gericht darf Ihre "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" und die Belege nach § 117 Abs. 2 ZPO auch ohne Ihre Zustimmung Ihrem Noch-Ehegatten übermitteln, da Ehegatten bei Getrenntleben gegenseitig einen Auskunftsanspruch hinsichtlich Einkommen und Vermögen haben. Laut einem Beschluss des OLG Koblenz vom 04.11.2010 (Az: 7 WF 872/10) auch dann, wenn es in dem Verfahren nicht um unterhaltsrechtliche Fragen geht wie bei einer Ehescheidung.

Alternative

Ich biete als Alternative zur staatlichen VKH hinsichtlich der Anwaltsgebühren eine zinsfreie Ratenzahlung an (max. 12 Raten), sofern kein VKH-Antrag gestellt wird. Die Gerichtsgebühren müssten von Ihnen in diesem Fall nach Antragstellung in einer Summe an die Justizkasse gezahlt werden.

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