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Voraussetzungen für eine Scheidung

- 09.12.2023 -

I. Ablauf des Trennungsjahres

Die Eheleute müssen beim Scheidungstermin seit mindestens zwölf Monaten getrennt leben. Da aber einige Zeit zwischen Einreichen des Scheidungsantrages und dem Scheidungstermin vergeht, kann der Scheidungsantrag bereits vor Ablauf des Trennungsjahres nach einer Trennungsdauer von etwa zehn Monaten eingereicht werden. Wurden sämtliche Lebensbereiche von den Eheleuten getrennt (Trennung von Tisch und Bett), so kann auch ein Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung ausreichen (mehr zum Trennungsjahr ).

Erste Ausnahme:
VKH-Antrag = Antrag erst nach Ablauf des Trennungsjahres möglich

Bei einer Scheidung mit Verfahrenskostenhilfe (VKH) müssen bereits beim Einreichen des Antrages alle Scheidungsvoraussetzungen vorliegen. Ein VKH-Antrag kann deshalb erst nach einer Trennungsdauer von zwölf Monaten gestellt werden, ansonsten würde der Antrag zurückgewiesen werden.

Zweite Ausnahme:
Härtefallscheidung = keine bestimmte Trennungszeit erforderlich

Ist die weitere Fortsetzung der Ehe für den antragstellenden Ehegatten unzumutbar, so kann die Ehe auch ohne Einhaltung einer bestimmten Trennungszeit geschieden werden. Die Gründe für die Unzumutbarkeit müssen beim anderen Ehegatten legen. Ein solcher Härtegrund wird aber nur in wenigen Fällen anerkannt.

Von den Gerichten wird ein solcher Härtefall für den Ehemann z. B. dann angenommen, wenn die Ehefrau von einem anderen Mann ein Kind erwartet.
Auf Antrag des Ehemannes kann die Ehe in diesem Fall vorzeitig vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Auch der Versorgungsausgleich kann in diesem Fall zur Beschleunigung der Scheidung vom Scheidungsverfahren abgetrennt werden. Über den Versorgungsausgleich wird dann erst nach der Scheidung vom Gericht entschieden.
Umgekehrt gilt die außereheliche Schwangerschaft jedoch nicht als Grund für einen vorzeitigen Scheidungsantrag der Ehefrau. Sie würde, wenn sie selbst den Scheidungsantrag stellt, nicht vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden.

Liegt ein von den Gerichten anerkannter Härtefall vor, braucht auch bei einem VKH-Antrag keine bestimmte Trennungszeit eingehalten werden.

II. Scheitern der Ehe

Die Ehe darf vom Gericht nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe gilt als gescheitert, wenn die Ehegatten getrennt leben und auch nicht zu erwarten ist, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen.

Sind die Ehegatten bereits seit drei Jahren getrennt, so wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet. Auf eine Zustimmung des anderen Ehegatten oder eine Einschätzung des Richters, ob die Ehe tatsächlich gescheitert ist, kommt es dann nicht an.

Dauert die Trennung noch keine drei Jahre, so wird das Scheitern der Ehe nur dann unwiderlegbar vermutet, wenn beide Ehegatten Scheidungsantrag stellen oder der Antragsgegner dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zustimmt.

Die Eheleute leben zwar ein Jahr, aber noch keine drei Jahre getrennt, es stellt nur ein Ehegatte den Scheidungsantrag und der andere Ehegatte stimmt dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten auch nicht zu: In diesem Fall wird der Richter die Scheidung der Ehe nur dann aussprechen, wenn er sie nach der Anhörung der Ehegatten (und eventuell auch noch weiterer Zeugen) für gescheitert hält. Es muss im Scheidungsantrag daher begründet werden, warum die Ehe geschieden werden soll und warum keine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu erwarten ist. Anders als bei einer Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres können die Scheidungsgründe hier auch in der Person des Ehegatten liegen, der den Scheidungsantrag stellt.

Keine Voraussetzung mehr:
Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung

Die alte Fassung des § 630 ZPO sah früher für eine einverständliche Scheidung vor, dass mit dem Scheidungsantrag auch eine vollstreckbare Scheidungsfolgenvereinbarung vorgelegt werden musste. Unter anderem musste darin der Kindesunterhalt, der Ehegattenunterhalt sowie die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat geregelt sein. Die Vorschrift bedeutete, dass die Eheleute vor dem Scheidungsantrag erst einmal zum Notar mussten.

§ 630 ZPO ist mittlerweile aufgehoben. Nunmehr gilt § 133 FamFG. Danach reicht eine einfache Erklärung im Scheidungsantrag, ob das Sorgerecht, das Umgangsrecht, der Kindes- und Ehegattenunterhalt sowie die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und Hausrat geregelt sind. Es ist nicht Voraussetzung für eine Scheidung, dass diese Punkte bereits geregelt sind.

Ob die Eheleute vor der Scheidung eine Scheidungsfolgenvereinbarung ab­schlie­ßen, ist ihnen jetzt freigestellt. Zur Vermeidung von Streitigkeiten während des Gerichtsverfahrens oder nach der Scheidung ist eine solche Vereinbarung aber nach wie vor zu empfehlen.

Bestimmte Punkte sind laut Gesetz formbedürftig. Sie können nur durch einen notariell beurkundeten Vertrag wirksam geregelt werden: z. B. Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und zum nachehelichen Unterhalt. So muss eine Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt, die vor Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, durch einen Notar beurkundet werden. Erst nach Rechtskraft der Scheidung kann der nacheheliche Unterhalt auch ohne Notar von den Eheleuten geregelt werden. Eine bereits vor Rechtskraft der Scheidung getroffene privatschriftliche Vereinbarung müsste dann nochmals nach der Scheidung ausdrücklich von den Ex-Eheleuten (schriftlich) bestätigt bzw. wiederholt werden.

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