Logo

Voraussetzungen für Verfahrenskostenhilfe (VKH)

- 10.01.2024 -

Was ist die Verfahrenskostenhilfe?

Für das Scheidungsverfahren fallen Anwalts- und Gerichtsgebühren an. Können Sie die Kosten für Ihr beabsichtigtes Scheidungsverfahren nicht selbst tragen oder ist es Ihnen aufgrund Ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht zumutbar, gibt es finanzielle Hilfe vom Staat: Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe (abgekürzt VKH).

VKH muss ausdrücklich bei dem Gericht beantragt werden, das auch für das eigentliche Verfahren zuständig ist. Auch der Antragsgegner kann seinerseits Verfahrenskostenhilfe beantragen, wenn er seinen eigenen Kostenanteil nicht selbst zahlen kann.

Verfahrenskostenhilfe ist das Gleiche wie Prozesskostenhilfe (PKH).
Als Verfahrenskostenhilfe wird seit 2009 (Einführung des Fa­mi­lien­ver­fah­rens­ge­set­zes, FamFG) die Prozesskostenhilfe bei Familiensachen bezeichnet. Da im FamFG der Begriff "Verfahren" anstelle von "Prozess" verwendet wird. So gibt es keinen Scheidungsprozess (mehr), sondern ein Scheidungsverfahren.

Die Verfahrenskostenhilfe deckt den Gerichtskostenanteil sowie - falls vom Gericht ein Anwalt beigeordnet wurde - die Kosten des eigenen Anwalts ab. Die Kosten des gegnerischen Anwalts werden nicht im Rahmen der VKH übernommen (falls jede Seite einen eigenen Anwalt hat). Ist VKH bewilligt, ist kein Gerichtskostenvorschuss zu Beginn des Verfahrens zu zahlen.

Es gibt sie in zwei Varianten: Entweder als ein nicht zurückzuzahlender Zuschuss des Staates ("ratenfreie VKH") oder als zinsfreies Darlehen mit Ratenzahlungen. Dies hängt von Ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen ab (z.B. Höhe des Einkommens und des Vermögens, Höhe der Ausgaben wie Miete und Versicherungen, Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder). Und wie sich die Verhältnisse in den vier Jahren nach Verfahrensende noch entwickeln. Die Verfahrenskostenhilfe wird dann an die Veränderungen angepasst. Bei Einkommensverbesserungen oder Wegfall von Ausgaben können z.B. noch nachträglich Raten angeordnet werden. Umgekehrt können die Raten wieder gesenkt werden oder entfallen, wenn sich z.B. das Einkommen verschlechtert, die Miete erhöht oder weitere unterhaltsberechtigte Kinder hinzu kommen.

Die Ratenhöhe hängt nur von Ihren Verhältnissen und nicht von der Höhe der Scheidungskosten ab. Es fallen höchstens 48 Raten an. Sind damit noch nicht die normalen Scheidungskosten bezahlt, haben Sie den Rest gespart und die Scheidung war für Sie günstiger als ohne Verfahrenskostenhilfe. Werden während des Scheidungsverfahrens und in den vier Jahren danach keine Raten oder Einmalzahlungen vom Gericht angeordnet, so war das Scheidungsverfahren für Sie letztlich komplett kostenfrei (sog. "Gratis-Scheidung").

Ist einzusetzendes Vermögen vorhanden, kann das Gericht auch eine Einmalzahlung aus dem Vermögen anordnen und nur für den Rest der Scheidungskosten Verfahrenskostenhilfe bewilligen.

Unter welchen Voraussetzungen wird Verfahrenskostenhilfe für einen Scheidungsantrag bewilligt?

Zunächst: Die Verfahrenskostenhilfe muss ausdrücklich beim Gericht mit dem dafür vorgesehenen Formular und mit Nachweisen für die Angaben in dem Formular (z.B. Gehaltsabrechnungen, Steuer- und Rentenbescheide, Bescheide über Sozialleistungen, Kfz-Schein, Kontoauszüge) beantragt werden. Den Antrag stelle ich für Sie. Falls Sie Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen möchten, kreuzen Sie das bitte im Auftragsformular für die Scheidung an. Ich schicke Ihnen dann zusammen mit dem Entwurf des Scheidungsantrags das Formular für die Verfahrenskostenhilfe zu.

Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Verfahrenskostenhilfe 

Rückwirkend wird keine VKH für die Scheidung mehr bewilligt, so dass der Antrag schon zu Beginn gestellt werden muss.

Voraussetzung für die Bewilligung von VKH für einen Scheidungsantrag ist außerdem: Der beabsichtigte Scheidungsantrag muss hinreichend Aussicht auf Erfolg haben. Zusammen mit dem VKH-Antrag reiche ich daher einen Entwurf des Scheidungsantrages beim Gericht ein, damit die Erfolgsaussichten des Antrags geprüft werden können.

Der Scheidungsantrag hat - auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten - Aussicht auf Erfolg:

  • wenn die Eheleute bereits seit zwölf Monaten getrennt leben und es nicht zu erwarten ist, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herstellen
  • nur in ganz wenigen Fällen auch schon vor Ablauf des Trennungsjahres, wenn in der Person des anderen Ehegatten ein Grund vorliegt, der es dem Antragsteller unzumutbar macht, das Trennungsjahr abzuwarten und die Ehe solange fortzusetzen.

Liegt kein solcher, von den Gerichten anerkannter Härtefall vor, der eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ermöglicht, so müssen die Eheleute zwölf Monate getrennt leben bis ein Antrag auf VKH gestellt werden kann. Wird kein VKH-Antrag gestellt, so kann ein Scheidungsantrag bereits nach etwa zehn Monaten Trennungszeit gestellt werden. Bei einem VKH-Antrag ist das - sofern kein Härtefall vorliegt - leider nicht möglich.

Nicht erforderlich ist, dass ein Ehegatte vor dem VKH-Antrag aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Auch eine Getrenntleben innerhalb der gemeinsamen Wohnung kann unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden.

Wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Verfahrenskosten übernimmt, besteht kein Anspruch auf VKH. Auch kann VKH vom Gericht abgelehnt werden, wenn der andere Ehegatte dem antragstellenden Ehegatten gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und diesem daher einen Prozesskostenvorschuss zahlen muss.

In finanzieller Hinsicht setzt die Bewilligung von VKH außerdem voraus, dass der Antragsteller die Gerichts- und Anwaltskosten für das beabsichtigte Scheidungsverfahren nicht oder nur in mehr als vier Monatsraten aufbringen kann. Welche Abzüge vom Einkommen und Einkommens- und Vermögensfreibeträge das Gericht bei seiner VKH-Berechnung berücksichtigen muss, ist - ebenso wie die Höhe der monatlichen Raten - im Wesentlichen gesetzlich festgelegt. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in §§ 114 - 127 ZPO, §§ 76 - 78 FamFG, PKHB 2024, § 82 Abs. 2 und § 90 SGB XII.

Verwandte Artikel

+++

Zinsfreie Ratenzahlung
ab 90 Euro/Monat!

+++

Deutschlandweit -
unabhängig von Ihrem Wohnort,
ohne Mehrkosten

+++

Beauftragung bequem
von zu Hause aus
direkt übers Internet
oder per Post

+++

Ihre Daten werden sicher
per SSL/TLS-Verschlüsselung
gesendet

+++