Aktualisiert am: 29.12.2020
Mit den beiden Rechnern können Sie die Scheidungskosten nach den derzeit noch gültigen Gebührentabellen im RVG und FamGKG berechnen. Je nachdem, ob der Verfahrenswert bereits bekannt ist oder nicht.
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Durch das "Kostenrechtsänderungsgesetz 2021" (abgekürzt KostRÄG 2021) erhöhen sich zum 01.01.2021 die Anwalts- und Gerichtsgebühren um zehn Prozent. Diese Erhöhung berücksichtigt der Kostenrechner bislang noch nicht. Maßgebend für die Anwaltsgebühren ist der Eingang des unbedingten Scheidungsauftrags in der Kanzlei und für die Gerichtsgebühren der Eingangszeitpunkt des Scheidungsantrags bei Gericht.
Die Scheidungskosten hängen in erster Linie vom Netto-Einkommen beider Eheleute ab. Sie sind in den nach Verfahrenswertstufen gestaffelten Kostentabellen im RVG und im FamGKG gesetzlich geregelt.
Der Scheidungskostenrechner No. 1 berechnet die voraussichtlichen Gerichts- und Anwaltsgebühren für das Scheidungsverfahren nach der Einkommenshöhe, wenn der endgültige Verfahrenswert noch nicht bekannt ist. Der Scheidungskostenrechner bezieht sich auf eine einvernehmliche Scheidung, ggf. mit Versorgungsausgleich, aber ohne weitere Folgesachen. Die angegebenen Kosten gelten i.d.R. nicht für ein Verfahren mit Verfahrenskostenhilfe, da die Kosten dann oft erheblich geringer sind oder die Scheidung ganz kostenlos ist.
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Bei einer Ehedauer von mehr als drei Jahren - gerechnet bis zum Monatsletzten vor Zustellung des Scheidungsantrages - kann der Versorgungsausgleich nur durch einen notariellen Vertrag oder einen gerichtlich protokollierten Vergleich ausgeschlossen werden. Bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren wird er vom Gericht dagegen nur auf ausdrücklichen Antrag eines Ehegatten durchgeführt.
Scheidungskosten berechnen
Mit dem Scheidungskostenrechner No. 2 können Sie die Scheidungskosten ermitteln, wenn der Verfahrenswert bereits bekannt ist. Die Werte, die der Scheidungskostenrechner errechnet, gelten i.d.R. nicht für ein Verfahren mit Verfahrenskostenhilfe.
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