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Versöhnung während des Scheidungsverfahrens

- 16.12.2023 -

Es kommt vor, dass die Eheleute während des laufenden Scheidungsverfahrens daran zweifeln, ob ihre Ehe tatsächlich zerrüttet ist. Auch in Hinblick auf gemeinsame Kinder wird dann oft der Versuch unternommen, den Kontakt wieder zu intensivieren und sich zu versöhnen. Führt dies dazu, dass die Eheleute die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen, kann dies Einfluss auf den Ablauf des Trennungsjahres haben. Steht der Scheidungstermin schon kurz bevor, stellt sich beim Versöhnungsversuch die Frage, ob das Scheidungsverfahren zumindest für einige Zeit gestoppt werden kann.

Einfluss eines Versöhnungsversuchs auf den Ablauf des Trennungsjahres

Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist das Trennungsjahr eine Voraussetzung, damit die Eheleute geschieden werden können. Sie müssen beim Scheidungstermin mindestens zwölf Monate getrennt leben. Entweder in zwei Wohnungen. Oder die Eheleute führen in der gemeinsamen Wohnung zwei getrennte Haushalte und teilen die einzelnen Räume unter sich auf.

Wird die "Trennung von Tisch und Bett" im Rahmen eines Versöhnungsversuchs wieder für längere Zeit rückgängig gemacht und liegen zwischen einer erneuten Trennung und dem Scheidungstermin dann keine zwölf Monate, so geht das Gericht davon aus, dass das Trennungsjahr nicht abgelaufen ist. In diesem Fall würde der Scheidungsantrag zurückgewiesen.

Leben die Eheleute dagegen nur über kürzere Zeit im Rahmen eines Versöhnungsversuchs wieder zusammen, unterbricht dies das Trennungsjahr nicht (§ 1567 Abs. 2 BGB). Spätestens nach drei Monaten Zusammenleben ist das Trennungsjahr aber unterbrochen und die Jahresfrist läuft von vorn.

Ruhen des Scheidungsverfahrens

Brauchen die Eheleute mehr Bedenkzeit für die Scheidung, kann beim Familiengericht die Aussetzung des Scheidungsverfahrens beantragt werden (§ 136 FamFG). Stellt der Antragsteller den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, so darf das Gericht die Ehe erst nach der Aussetzung scheiden.

Nach § 136 Abs. 3 FamFG darf das Verfahren nur zwei Mal ausgesetzt werden. Das Verfahren darf insgesamt nur höchstens ein Jahr ausgesetzt werden, nach einer Trennungsdauer von über drei Jahren reduziert sich dieser Zeitraum auf sechs Monate.

Während der Dauer der Aussetzung wird das Verfahren vom Familiengericht nicht weiter betrieben.

Die Zustellung des Scheidungsantrags setzt den Stichtag für die Berechnung des Versorgungsausgleichs und des Zugewinnausgleichs. Dieser Stichtag bleibt nach einer Aussetzung weiterhin bestehen. Durch die Aussetzung entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Ehescheidung. Die Aussetzung hat für sich genommen keinen Einfluss auf das Trennungsjahr. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht weiterhin trotz der Aussetzung. Nach der Aussetzung wird das Verfahren normal weitergeführt. Es ist kein erneuter Scheidungsantrag erforderlich, die eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger für den Versorgungsausgleich sind weiterhin gültig.

Sind die gesetzlichen Höchstgrenzen für die Aussetzung des Scheidungsverfahrens überschritten, so kann das Gericht das Verfahren weiter ruhen lassen, wenn beide Seiten dies wollen.

Rücknahme des Scheidungsantrags

Will der Antragsteller die Scheidung nicht mehr, so kann er den Scheidungsantrag jederzeit bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses beim Familiengericht wieder zurücknehmen (§ 22 FamFG). Die Rücknahme gilt auch für die Folgesachen. Nach Erlass des Scheidungsbeschlusses ist zur Rücknahme des Antrags die Zustimmung des anderen Ehepartners erforderlich. Mit der Rücknahme wird das Scheidungsverfahren endgültig beendet. Die Stichtage für den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich gelten nicht mehr. Es werden nur die bis dahin entstanden Kosten abgerechnet. Erfolgte die Rücknahme des Antrags vor dem Scheidungstermin, entfällt die Terminsgebühr.

Der Antragsteller trägt bei der Rücknahme in der Regel sämtliche Verfahrenskosten allein (§ 150 Abs. 2 FamFG). Das sind neben den gesamten Gerichtskosten auch die Anwaltskosten des anderen Ehepartners, sofern dieser einen eigenen Anwalt beauftragt hat. Haben beide Eheleute einen Scheidungsantrag gestellt und zurückgenommen, werden die Kosten gegeneinander aufgehoben, d.h. jeder trägt die Hälfte der Gerichtskosten und seine eigenen Anwaltskosten.

Falls nach der Rücknahme doch wieder die Scheidung gewünscht ist, ist ein erneuter Scheidungsantrag erforderlich. Für diesen entstehen erneute Gerichts- und Anwaltskosten. Eine Anrechnung der Kosten für den ersten Antrag ist nicht zulässig, da gesetzlich nicht vorgesehen. Für den Versorgungsausgleich müssen bei einem neuen Scheidungsantrag sämtliche Auskünfte der Versorgungsträger erneut eingeholt werden, da durch den neuen Antrag der Stichtag für das Ehezeitende neu gesetzt wurde.

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