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Finanzierung der Scheidungskosten: Private Ratenzahlung statt Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe

- 10.03.2024 -

Als Alternative zur Verfahrenskostenhilfe: Sie können bei mir die Anwaltsgebühren für die Scheidung auch in monatlichen Raten in Höhe von mindestens 90 Euro zahlen (zinsfrei).

Die Raten sind zunächst solange monatlich zu zahlen, bis die voraussichtlichen Anwaltsgebühren für das Scheidungsverfahren gedeckt sind. Beim Scheidungstermin bestimmt das Familiengericht den endgültigen Verfahrenswert. Damit stehen dann die genauen Anwalts- und Gerichtsgebühren fest und wie viele Raten für die Anwaltskosten insgesamt anfallen. Sind noch Raten nach dem Scheidungstermin offen, können diese in der gleichen Ratenhöhe weiter gezahlt werden.

Niedrigere Raten sind nur nach vorheriger Vereinbarung möglich. Höhere Raten oder Einmalzahlungen brauchen Sie vorher nicht mit mir absprechen.

Falls Sie Ratenzahlung möchten, markieren Sie den entsprechenden Punkt bitte in meinem Auftragsformular (online oder als PDF). Und geben Sie dazu die gewünschte Ratenhöhe an. Ich schicke Ihnen dann zusammen mit dem Entwurf des Scheidungsantrags ein Formular für eine Ratenzahlungsvereinbarung zu. Ein Muster der Vereinbarung können Sie sich hier unten auf der Seite herunterladen.

Private Ratenzahlung statt Verfahrenskostenhilfe bietet sich insbesondere dann an, wenn bei Ihnen keine Verfahrenskostenhilfe / Prozesskostenhilfe (VKH / PKH) in Betracht kommt. Z. B. wenn Sie zwar ein relativ geringes Einkommen, aber Vermögensgegenstände haben, deren Wert über dem Freibetrag bei der VKH liegt.

Die Ratenzahlungsvereinbarung bezieht sich nur auf die Anwaltsgebühren. Sie umfasst nicht die Gerichtskosten. Der Gerichtskostenvorschuss muss zu Beginn des Verfahrens in einer Summe an die Justizkasse gezahlt werden.

Private Ratenzahlung kommt nur in Betracht, wenn Sie als der antragstellende Ehepartner in Deutschland leben. Die staatliche Verfahrenskostenhilfe ist auch dann möglich, wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben.

Ohne Ratenzahlungsvereinbarung berechne ich die vorläufige Verfahrensgebühr einen Monat nach Auftragserteilung und die vorläufige Terminsgebühr mit der Ladung zum Scheidungstermin (Vorschuss i. S. d. § 9 RVG). Nach dem Scheidungstermin erstelle ich eine Schlussrechnung, in der ich die endgültigen Anwaltskosten berechne und über die bislang eingegangenen Vorschüsse / Raten abrechne. Haben Sie ein Guthaben, erfolgt eine Rückzahlung.

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Muster - Ratenzahlungsvereinbarung

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