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Verfahrenskostenhilfe - FAQ

- 10.01.2024 -

1. Ich erhalte Sozialhilfe oder Bürgergeld. Bekomme ich damit auch automatisch Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) ohne Raten- oder Einmalzahlungen für meine Scheidung?

Wer Sozialhilfe nach dem SGB 12 bekommt, erfüllt damit regelmäßig auch die finanziellen Voraussetzungen für Verfahrenskostenhilfe (VKH) ohne Anordnung von Raten- oder Einmalzahlungen.

Beim Bezug von Bürgergeld nach dem SGB 2 gilt das nicht, soweit es das Vermögen anbelangt. Da die Vorschriften für die Verfahrenskostenhilfe über das einzusetzende Vermögen auf das Schonvermögen nach dem SGB 12 verweisen. Und diese Vorschriften zum Schonvermögen im SGB 12 sind wesentlich strenger als die zum Schonvermögen im SGB 2. Dort gelten erheblich niedrigere Vermögensfreibeträge.

Bei der Sozialhilfe nach dem SGB 12 (und damit auch bei der Verfahrenskostenhilfe) gehört ein Geldbetrag von bis zu 2.600 Euro zum Schonvermögen sowie 256 Euro für jeden Unterhaltsberechtigen. Bei "Hartz IV" nach dem SGB 2 sind 150 Euro pro Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner anrechnungsfrei. Mindestens jeweils 3.100 Euro, maximal - je nach Geburtsjahr - 9.750 - 10.050 Euro. Sowie 3.100 Euro für jedes minderjährige Kind in der Be­darfs­ge­mein­schaft.

Bei der Sozialhilfe nach dem SGB 12 reicht der Bewilligungsbescheid als Nachweis für das Einkommen und Vermögen aus. Bei Leistungen nach dem SGB 2 werden neben dem Bewilligungsbescheid meistens noch Angaben und Nachweise für das vorhandene Vermögen verlangt.

Neben den finanziellen Voraussetzungen muss der Scheidungsantrag auch Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein, damit VKH bewilligt wird. Bei einem Scheidungsantrag muss deshalb das Trennungsjahr abgelaufen sein.

2. Ich habe eine Riester-Rente oder eine andere Lebensversicherung. Gehört diese Versicherungen bei der Verfahrenskostenhilfe mit zum Schonvermögen?

Für die staatlich geförderte Riester-Rente ist gesetzlich geregelt, dass sie zum Schonvermögen gehört.

Andere, nicht ausdrücklich geschützte, Lebensversicherungen sind nach Auffassung des BGH dagegen regelmäßig für die Verfahrenskosten zu beleihen oder zu verwerten. Es gibt zwei Ausnahmen: Wenn die mit der Beleihung anfallenden Zinsen nicht aus dem laufenden Einkommen gezahlt werden können und mit der Versicherung auch nicht vereinbart werden kann, dass diese aus dem Kapital bedient werden. Oder wenn bei einem Rückkauf oder einer Beleihung die Aufrechterhaltung einer angemessenen Altersvorsorge erheblich erschwert wäre, was bei einer Beleihung aber i. d. R. nicht der Fall ist.

3. Wie viel Gebühren bekommt der Anwalt von mir, wenn eine Scheidung über Verfahrenskostenhilfe abgewickelt wird? Und wie viel Gebühren bekommt er vom Gericht?

Wenn die Scheidung über VKH abgewickelt wird und VKH nicht nachträglich wieder aufgehoben wird, bekommt der Anwalt von Ihnen direkt gar nichts für das Gerichtsverfahren. Es besteht eine gesetzliche Forderungssperre (§ 122 ZPO), d.h. der Anwalt darf Ihnen nichts für das Gerichtsverfahren berechnen. Sie erhalten von mir deshalb bei VKH keine Rechnung, sondern ich rechne direkt mit dem Gericht ab.

Wie viel der Anwalt aus der Justizkasse bei VKH erhält, hängt von dem Verfahrenswert ab. Und davon, ob Sie Raten oder Einmalzahlungen bei der VKH leisten müssen oder nicht. Ist der Verfahrenswert 4.000 Euro oder weniger bekommt der Anwalt bei Verfahrenskostenhilfe aus der Staatskasse die normalen Anwaltsgebühren für das Verfahren (auch bei ratenfreier VKH). Liegt der Verfahrenswert über 4.000 Euro - je höher der Verfahrenswert, desto höher sind ja die Gebühren - erhält der Anwalt bei ratenfreier VKH zunächst niedrigere Gebühren als normalerweise für das Verfahren anfallen (bei Verfahrenswerten bis 20.000 Euro nur ungefähr die Hälfte, bei höheren Verfahrenwerten wird die Quote mit ansteigendem Wert immer geringer, das sind die sog. "Wertgebühren aus der Staatskasse", § 49 RVG). Werden Raten oder Einmalzahlungen festgesetzt und übersteigt die Summe Ihrer Zahlungen diese Wertgebühren und den Gerichtskostenanteil, so erhält der Anwalt später, irgendwann in den vier Jahren nach Verfahrensende, noch den Differenzbetrag zu den normalen Anwaltsgebühren aus der Staatskasse ausgezahlt. Oder auch nur einen Teil des Differenzbetrages, je nachdem wie viel Sie davon an die Justizkasse gezahlt haben.

4. Ich habe wissentlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben im VKH-Formular gemacht und das Gericht hat die Verfahrenskostenhilfe deshalb nachträglich wieder aufgehoben. Mit was muss ich jetzt rechnen?

Die Justizkasse wird von Ihnen die Zahlungen zurückfordern, die sie für Sie im Rahmen der VKH an den Anwalt gezahlt hat. Auch wird sie Ihnen die Gerichtsgebühren in Rechnung stellen. Der Anwalt wird Ihnen eine Rechnung über die Gebühren schicken, die er noch nicht aus der Staatskasse erhalten hat (die Forderungssperre - siehe oben unter 3. - gilt nicht mehr nach Aufhebung der VKH). Bei Nichtzahlung werden diese Beträge durch das Gericht per Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt. Das ist ein Zwangsvollstreckungstitel, die titulierten Beträge verjähren erst nach 30 Jahren. Sie müssen dann letztlich also die normalen Gebühren plus Zinsen plus Vollstreckungskosten zahlen. Außerdem müssen Sie damit rechnen, dass vom Gericht ein Strafverfahren eingeleitet wird.

5. Habe ich als Antragsteller, der keine VKH bekommt, etwas davon, wenn der Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe erhält?

Sie müssen als Antragsteller ja vorab - sofern Sie keine VKH bekommen - eine doppelte Gerichtsgebühr als Gerichtskostenvorschuss ans Gericht überweisen. Bei der Scheidung werden die Gerichtsgebühren geteilt. Der Antragsgegner muss dann eine Hälfte der Gerichtsgebühren übernehmen. Normalerweise zahlt das Gericht die einmal erhaltenen Gerichtsgebühren nicht zurück, sondern rechnet die vorab eingezahlten Gebühren auf den Kostenanteil des Gegners an. Der Antragsteller hat damit dann quasi den Gerichtskostenanteil des Gegners gezahlt. Er hat dann wiederum gegen den Antragsgegner einen Ausgleichsanspruch (Zahlung der hälftigen Gerichtsgebühren). Ist der Antragsgegner mittellos, kann dieser Anspruch oft nicht realisiert werden und geht ins Leere. Bekommt der Antragsgegner nun VKH, übernimmt die Justizkasse den Gerichtskostenanteil des Gegners und zahlt dem Antragsteller auf Antrag die überzahlten Gerichtskosten zurück. Den VKH-Antrag kann der Antragsgegner noch im Scheidungstermin stellen.

6. Ich bin Antragsgegner und nur der Antragsteller hat einen Anwalt. Wir haben die Teilung aller anfallenden Anwalts- und Gerichtsgebühren vereinbart. Kann ich für meinen hälftigen Anteil an den Anwaltskosten Verfahrenskostenhilfe bekommen?

Nein, Verfahrenskostenhilfe gibt es nur für die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts. Die Kosten des Anwalts der Gegenseite werden im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nicht übernommen.

7. Wir wollen einen notariellen Ehevertrag oder eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung schließen, können uns aber die Notargebühren nicht leisten. Gibt es da finanzielle Hilfen?

Ja, das ist in § 17 Abs. 2 BNotO geregelt: Wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der ZPO vorlägen, hat der Notar die Vereinbarung auf Antrag - je nachdem, ob die PKH-Berechnung eine zu zahlende Rate ergibt - vorläufig gebührenfrei oder gegen Zahlung von Monatsraten zu beurkunden. Er muss die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe entsprechend anwenden.

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