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Anwalts- und Gerichtskosten: So berechnen Sie die Kosten einer Scheidung

- 01.03.2024 -

Scheidungskostenrechner 

I. Scheidungskosten und der vorläufige Verfahrenswert

Die Kosten für die Scheidung setzen sich aus den Gerichts- und Anwaltskosten zusammen. Wie hoch die Kosten einer Scheidung sind, richtet sich nach der Wertstufe, zu der das Verfahren gehört. Die Kosten sind nach Wertstufen gestaffelt. Sowohl für die Gerichts- als auch für die Anwaltsgebühren gibt es gesetzlich festgelegte Gebührentabellen, aus denen die Verfahrenswertstufen ersichtlich sind (siehe unten). Den einzelnen Verfahrenswertstufen sind bestimmte (1,0-fache) Gebühren zugeordnet. Für die einzelnen Verfahrensarten ist dann noch festgelegt, mit welchem Faktor zu multiplizieren ist, um die Gebührenhöhe für das jeweilige Verfahren zu berechnen. Bei einer Scheidung beträgt der Faktor 2,5 (1,3 für das Verfahren plus 1,2 für den Termin).

Den (endgültigen) Wert des Scheidungsverfahrens legt das Familiengericht erst beim Scheidungstermin verbindlich fest. Um die zu zahlenden Vorschüsse für die Gerichts- und Anwaltsgebühren zu ermitteln, wird zu Beginn des Verfahrens zunächst nur ein vorläufiger Verfahrenswert errechnet. Der vorläufige Wert ist in der Regel das dreifache Nettoeinkommen beider Eheleute plus 1.000 Euro für den Versorgungsausgleich. Er stellt lediglich eine Prognose des endgültigen Verfahrenswertes dar. Der Wert kann sich im Scheidungstermin also noch nach oben oder unten ändern, falls das Familiengericht den endgültigen Verfahrenswert abweichend vom vorläufigen Wert festsetzt.

Die Gebührenhöhe ändert sich aber erst dann, wenn der endgültige Wert so weit vom vorläufigen abweicht, dass damit eine andere (niedrigere oder höhere) Verfahrenswertstufe erreicht wird.

Der Verfahrenswert ist nicht die Kosten der Scheidung! Diese sind immer niedriger. Nach dem Verfahrenswert bzw. der Verfahrenswertstufe berechnet sich nur die Gebührenhöhe. Es ist eine Rechengröße.

Wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt, so kann die Scheidung günstiger sein als in den unten stehenden Gebührentabellen angegeben. Die Scheidung kann dann sogar ganz kostenlos sein. Je nach Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen und wie sich diese in den vier Jahren nach Verfahrensende noch entwickeln.

II. Berechnung des Verfahrenswertes

Maßgebend für den Wert sind in erster Linie immer die Einkommensverhältnisse beider Ehepartner. Für den Verfahrenswert der Scheidung / Streitwert wird zunächst das dreifache Nettoeinkommen beider Eheleute zugrunde gelegt. Maßgebend ist das Einkommen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingeht. 

Der Mindestverfahrenswert für das Scheidungsverfahren ist seit dem 01.08.2013 3.000 Euro.

Zu dem Wert des Verfahrens für die Ehescheidung kommt i. d. R. noch der Wert des Verfahrens für den Versorgungsausgleich hinzu. Der Versorgungsausgleich ist von Amts wegen (automatisch) mit der Scheidung durchzuführen, sofern die Ehezeit drei Jahre oder mehr beträgt und nicht notariell gegenseitig auf den Versorgungsausgleich verzichtet wurde. Findet ein Wertausgleich von Versorgungsanwartschaften ("Rentenanwartschaften") statt, so erhöht sich der Verfahrenswert für jede vorhandene Anwartschaft um 10 % des dreifachen Netto-Einkommens der Eheleute. Mindestverfahrenswert für den Versorgungsausgleich ist 1.000 Euro. Dieser Mindestwert wird von den Gerichten zum Teil auch dann angesetzt, wenn tatsächlich kein Wertausgleich von Anwartschaften stattfindet (z. B. bei einem notariellen Ausschluss des Versorgungsausgleichs). Da das Gericht in diesem Fall in dem Scheidungsbeschluss ausdrücklich feststellen muss, dass kein Wertausgleich stattfindet.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung rege ich im Scheidungsantrag an, bei der Berechnung des Verfahrenswertes die tatsächlichen Unterhaltspflichten für die Kinder zu berücksichtigen sowie eventuelle monatliche Darlehensraten der Eheleute. Ein Teil der Familiengerichte (aber zunehmend weniger) ziehen automatisch vom monatlichen Nettoeinkommen der Eltern 250 Euro / Monat für ein unterhaltsberechtigtes Kind ab.

Außerdem rege ich an, den errechneten Verfahrenswert noch um 30 % zu vermindern (sog. Wert-Reduzierung). Das Gericht hat einen Ermessensspielraum, wie hoch es den Wert des Verfahrens ansetzt. Der gesetzliche Mindestverfahrenswert für Scheidung und Versorgungsausgleich liegt zusammengerechnet seit dem 1.8.2013 bei 4.000 Euro (bis zum 31.7.2013 waren es noch 3.000 Euro). Dieser Wert darf nicht unterschritten werden.

Theoretisch könnte das Familiengericht auch die Vermögensverhältnisse der Eheleute bei der Festsetzung des Streitwertes berücksichtigen. Sofern das betreffende Gericht das macht, werden 5 - 10 % des verbleibenden Vermögens nach Abzug der Schulden und eines Vermögensfreibetrages von 30.000 bis 60.000 Euro je Ehegatten und 15.000 bis 30.000 Euro je minderjährigem Kind zum Verfahrenswert hinzugerechnet. Tatsächlich fragen aber nur wenige Gerichte nach dem Vermögen der Eheleute. Ich mache im Scheidungsantrag auch keine Angaben zu den Vermögensverhältnissen, erst auf Nachfrage des Gerichts. In den meisten Fällen spielt das Vermögen bei den Scheidungskosten keine Rolle. Falls das Vermögen bei Ihnen eine Rolle spielen könnte, kann ich beim jeweiligen Gericht vorab anfragen, welche Vermögensfreibeträge und Prozentsätze dort üblich sind und erstelle dann eine Kosteneinschätzung mit diesen Werten. Genaue gesetzliche Regelungen, in welcher Höhe das Vermögen der Ehegatten bei den Scheidungskosten berücksichtigt werden darf, gibt es nicht.

Ist Ihre Scheidung einvernehmlich? Dann können Sie erhebliche Kosten bei der Scheidung sparen. Werden im Scheidungsverfahren nicht nur die eigentliche Scheidung und der Versorgungsausgleich durchgeführt, sondern auch noch Folgesachen geregelt wie Unterhalt, Hausrat, Zugewinnausgleich etc., so erhöht dies den Wert des Verfahrens und damit die Kosten der Scheidung erheblich. Außerdem muss dann auch die Gegenseite anwaltlich vertreten sein. Eine Reduzierung der Scheidungskosten durch Teilung der Anwaltskosten funktioniert bei einer streitigen Scheidung und zwei Anwälten im Verfahren nicht. Diese Folgesachen sollten daher - sofern eine ausdrückliche Regelung dazu erforderlich ist - außergerichtlich zwischen den Eheleuten geklärt werden (z. B. vor Rechtskraft der Scheidung in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung, eine privatschriftliche Regelung von Zugewinnausgleich und nachehelichem Unterhalt ist erst nach Rechtskraft der Scheidung wirksam möglich).

III. Gebührenerhöhung ab 2021 durch das KostRÄG 2021

Durch das "Kostenrechtsänderungsgesetz 2021" wurden die Scheidungskosten mit Wirkung zum 01.01.2021 linear um zehn Prozent erhöht. Die Erhöhung der Anwaltsgebühren gilt für Aufträge, die nach Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes unbedingt erteilt wurden. Für die Gerichtskosten gilt die neue Tabelle, wenn der Scheidungsantrag nach dem 31.12.2020 beim Gericht einging.

IV. Anwaltskosten für die Scheidung

Ist die Scheidung einvernehmlich, muss nur die antragstellende Seite anwaltlich vertreten sein. Eine Scheidung ohne Anwalt ist in Deutschland nicht möglich. Ein Scheidungsantrag, eingereicht durch einen der Ehepartner ohne einen Anwalt oder eine Anwältin, ist nicht wirksam und würde das Scheidungsverfahren nicht in Gang setzen. Die Gegenseite muss nur dann durch einen Anwalt vertreten sein, wenn sie im Verfahren eigene Anträge stellen will. Sodass bei einer Scheidung im Einvernehmen ein Anwalt für den antragstellenden Ehepartner im Verfahren ausreicht, um geschieden zu werden. 

Für das gerichtliche Scheidungsverfahren fällt an Anwaltsgebühren eine 1,3-fache Verfahrensgebühr sowie eine 1,2-fache Terminsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an. Insgesamt also eine 2,5-fache Gebühr (Netto-Beträge siehe nachstehende Tabelle, rechte Spalte). Mit diesen - gesetzlich festgelegten - Faktoren wird die einfache Gebühr aus der Kostentabelle multipliziert. Zu den Anwaltskosten kommt noch die Portopauschale in Höhe von 20 Euro sowie 19 % Umsatzsteuer. Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheitsgelder fallen bei scheidung-ohne-rosenkrieg.de keine an. Ich beauftrage für den kurzen Scheidungstermin (Dauer: ca. 15 min) in eigenem Namen einen Kollegen oder eine Kollegin in der Nähe des Familiengerichtes mit meiner Terminsvertretung. Zusätzliche Kosten entstehen Ihnen dadurch bei einer Scheidung über scheidung-ohne-rosenkrieg.de nicht.

Gebührentabelle für die Anwaltskosten der Scheidung

(Stand: aktuell, gültig ab dem 01.01.2021, maßgebend ist der Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung. In der linken Spalte sind die Wertstufen, rechts die mit dem jeweiligen Faktor multiplizierte Gebühr.)

Verfahrenswert  ¹ 1,0-fach  ² 1,3-fach  ³ 1,2-fach  ⁴ 2,5-fach  ⁵
3.000,00  €  ⁶ 222,00  € 288,60 € 266,40 € 555,00 €
3.000,01  € - 4.000,00  € 278,00  € 361,40 € 333,60 € 695,00 €
4.000,01  € - 5.000,00  € 334,00  € 434,20 € 400,80 € 835,00 €
5.000,01  € - 6.000,00  € 390,00  € 507,00 € 468,00 € 975,00 €
6.000,01  € - 7.000,00  € 446,00  € 579,80 € 535,20 € 1.115,00 €
7.000,01  € - 8.000,00  € 502,00  € 652,60 € 602,40 € 1.255,00 €
8.000,01  € - 9.000,00  € 558,00  € 725,40 € 669,60 € 1.395,00 €
9.000,01  € - 10.000,00  € 614,00  € 798,20 € 736,80 € 1.535,00 €
10.000,01  € - 13.000,00  € 666,00 € 865,80 € 799,20 € 1.665,00 €
13.000,01  € - 16.000,00  € 718,00  € 933,40 € 861,60 € 1.795,00 €
16.000,01  € - 19.000,00  € 770,00  € 1.001,00 € 924,00 € 1.925,00 €
19.000,01  € - 22.000,00  € 822,00  € 1.068,60 € 986,40 € 2.055,00 €
22.000,01  € - 25.000,00  € 874,00  € 1.136,20 € 1.048,80 € 2.185,00 €
25.000,01  € - 30.000,00  € 955,00  € 1.241,50 € 1.146,00 € 2.387,50 €
Über 30.000,00  € auf Anfrage

¹  Wertstufe ab ... € bis ... €
²  Einfache Gebühr nach dem RVG
³  1,3-fache Verfahrensgebühr (RVG VV Nr. 3100)
⁴  1,2-fache Terminsgebühr (RVG VV Nr. 3104)
⁵  2,5-fache Gebühr (Summe aus Verfahrens- und Terminsgebühr)
⁶  Mindestverfahrenswert

V. Gerichtskosten für die Scheidung

Als Gerichtskostenvorschuss fällt eine 2,0-fache Gerichtsgebühr laut nachstehender Tabelle an (rechte Spalte). Die Gerichtskosten sind umsatzsteuerfrei. Nach Einreichen des Scheidungsantrages schickt das Gericht eine Gerichtskostenrechnung. Die Gerichtskosten sind dann vom Antragsteller in einer Summe auf das Konto der Justizkasse zu überweisen. Der Scheidungsantrag wird vom Gericht erst dann dem anderen Ehegatten zugestellt, wenn die Gerichtskosten überwiesen sind. Wenn das Gericht die Scheidung ausspricht, hebt es die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf. D. h., die Gerichtsgebühren werden zwischen den Eheleuten geteilt, jeder trägt die Kosten seines Anwalts selbst. Sofern die Eheleute nichts anderes vereinbart haben. Der Antragsteller kann dann also die Hälfte der Gerichtskosten von dem anderen Ehegatten zurückverlangen, sodass letztlich auf jeden Ehegatten eine 1,0-fache Gerichtsgebühr (mittlere Spalte) entfällt.

Gebührentabelle für die Gerichtsgebühren

(Stand: aktuell, gültig ab dem 01.01.2021, maßgebend ist der Eingang des Scheidungsantrags beim Gericht)

Verfahrenswert  ¹ 1,0-fach ² 2,0-fach ³
3.000,00 €  ⁴ 119,00  € 238,00  €
3.000,01  € - 4.000,00  € 140,00  € 280,00  €
4.000,01  € - 5.000,00  € 161,00  € 322,00  €
5.000,01  € - 6.000,00  € 182,00  € 364,00  €
6.000,01  € - 7.000,00  € 203,00  € 406,00  €
7.000,01  € - 8.000,00  € 224,00  € 448,00  €
8.000,01  € - 9.000,00  € 245,00  € 490,00  €
9.000,01  € - 10.000,00  € 266,00  € 532,00  €
10.000,01  € - 13.000,00  € 295,00  € 590,00  €
13.000,01  € - 16.000,00  € 324,00  € 648,00  €
16.000,01  € - 19.000,00  € 353,00  € 706,00  €
19.000,01  € - 22.000,00  € 382,00  € 764,00  €
22.000,01  € - 25.000,00  € 371,00  € 742,00  €
25.000,01  € - 30.000,00  € 411,00  € 822,00  €
Über 30.000,00  € auf Anfrage

¹  Wertstufe ab ... € bis ... €
²  Einfache Gebühr nach dem FamGKG
³  Zweifache Gebühr für Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren beim Familiengericht, FamGKG KV Nr. 1110
⁴  Mindestverfahrenswert

VI. Wer zahlt die Kosten der Scheidung?

Die Anwaltsgebühren werden durch das Gericht im Scheidungsbeschluss nicht automatisch zwischen den beiden Ehepartnern hälftig geteilt. Grundsätzlich gilt: Jede Seite trägt die eigenen Anwaltskosten selbst und die Hälfte der Gerichtsgebühren (sog. Kostenaufhebung). Dies gilt, sofern die Eheleute vorher nichts anderes vereinbart haben. Die Eheleute können auch vereinbaren, dass jeder die Hälfte der Kosten des Scheidungsanwalts / der Scheidungsanwältin übernimmt und die Hälfte der Gerichtskosten. Es kann auch ein anderer Prozentsatz bei der Aufteilung der Scheidungskosten festgelegt werden.

Es besteht nur dann ein durchsetzbarer Anspruch auf die Übernahme eines Teiles der Anwaltskosten der Gegenseite, wenn das Gericht über die Kostenteilungsvereinbarung informiert wurde und die gewünschte Kostenteilung auch in die Kostenentscheidung mit aufgenommen hat. Aus Beweisgründen sollte eine Kostenteilungsvereinbarung schriftlich gemacht werden. Nach Abschluss des Verfahrens bestehen dann Ausgleichsansprüche zwischen den Eheleuten, sofern diese während des Verfahrens nicht schon einen Teil der Scheidungskosten an das Gericht oder den anderen Ehepartner überwiesen haben. Gelingt den Eheleuten keine "interne" Regelung des Kostenausgleichs nach der Scheidung, kann notfalls noch ein Kostenfestsetzungsbeschluss (Titel) beim Familiengericht beantragt werden.

VII. Endgültiger Verfahrenswert und die Rechnung nach Verfahrensabschluss

Nach dem Scheidungstermin kommt vom Anwalt und vom Gericht eine Schlussabrechnung über die Scheidungskosten. In der Schlussrechnung werden anstelle des vorläufigen Wertes der endgültige Verfahrenswert für die Kostenberechnung verwendet. Es kann eine sog. Null-Rechnung sein, wenn sich weder eine Nachzahlung noch ein Guthaben ergibt. Es kann sich eine Nachberechnung ergeben, wenn der endgültige Verfahrenswert in einer höheren Verfahrenswertstufe liegt. Oder auch eine Teilrückzahlung der Vorschüsse (bei einem Guthaben), sofern der endgültige Verfahrenswert geringer ausgefallen ist, z. B. weil ein prozentualer Abschlag vom Verfahrenswert vorgenommen wurde. 

Eine Gerichtskostennachforderung geht an die Gegenseite, wenn noch nicht alle Gerichtskosten gezahlt wurden, die sich nach dem endgültigen Wert des Scheidungsverfahrens ergeben. Da der antragstellende Ehepartner schon eine 2,0-fache Gerichtsgebühr als Vorschuss zu Beginn des Verfahrens überwiesen hat. Die Gegenseite wird dann aufgefordert, den Rest an die Justizkasse zu überweisen. Eine Rückzahlung der Hälfte der Gerichtskosten an den Antragsteller durch die Justizkasse erfolgt nicht. Da es den Ausgleichsanspruch zwischen den Eheleuten.

VIII. Scheidungsanwalt/Scheidungsanwältin zum Festpreis? Scheidung mit einer Gebührenvereinbarung?

Gebührenvereinbarungen schließe ich nur für die außergerichtliche Tätigkeit bei einer Scheidung ab. Bei einvernehmlichen Scheidungen werde ich nur dann außergerichtlich tätig, wenn ich ausdrücklich damit beauftragt bin, die Gegenseite anzuschreiben. Normalerweise ist das nicht der Fall.

Gebührenvereinbarungen mit Festpreisen für das gerichtliche Scheidungsverfahren biete ich nicht an. Eine Scheidung zum Festpreis wäre nur dann berufsrechtlich zulässig, wenn der vereinbarte Festpreis mindestens in der Höhe der gesetzlichen Anwaltsgebühren liegt. Eine Scheidung zum Festpreis ist also fast immer teurer als die gesetzlich vorgesehene Abrechnung nach dem Verfahrenswert, aber nie günstiger. Entspricht die Gebührenvereinbarung den gesetzlichen Gebühren, ist sie überflüssig.

Ich berechne lediglich die gesetzlich festgelegten (Mindest-)Gebühren für eine Ehescheidung nach dem RVG. Und ich nutze alle zulässigen Möglichkeiten für eine Reduzierung des Verfahrenswertes und damit Ihrer Kosten. Günstiger geht es aufgrund gesetzlicher Vorgaben in Deutschland nicht.

IX. Sind Scheidungskosten noch steuerlich absetzbar?

Leider nicht. Früher konnten Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abgesetzt werden. In § 33 EStG wird geregelt, wann Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. 2013 wurde § 33 EStG neu gefasst. Nach § 33 Abs. 2. S. 4 EStG gilt für Prozesskosten ein Abzugsverbot. Ausgenommen sind Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr zahlen zu können. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass seit der Neuregelung des § 33 EStG Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Da der Steuerpflichtige die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse erbringe (BFH, Urteil vom 18.05.2017, VI R 9/16).

X. Sie haben noch Fragen zu den Kosten der Scheidung?

Bitte nutzen Sie meinen Scheidungskostenrechner. Die dort angezeigten Werte kommen in den meisten Fällen hin. Gerne übermittele ich Ihnen vorab eine individuelle Einschätzung zur Höhe Ihrer Scheidungskosten. Für Rückfragen und Anregungen finden Sie hier mein Kontaktformular.

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