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So berechnen sich die Scheidungskosten

Aktualisiert am: 29.01.2021

Scheidungskostenrechner 

I. Scheidungskosten und vorläufiger Verfahrenswert

Die Scheidungskosten setzen sich aus den Gerichtsgebühren und den Anwaltsgebühren zusammen. Wie hoch diese Gebühren sind, richtet sich nach der Ver­fahrens­wert­stufe, zu der das Verfahren gehört. Sowohl für die Gerichts- als auch für die Anwaltsgebühren gibt es gesetzlich festgelegte Gebührentabellen, aus denen die Verfahrenswertstufen ersichtlich sind (siehe unten). Den einzelnen Verfahrenswertstufen sind bestimmte (1,0-fache) Gebühren zugeordnet. Für die einzelnen Verfahrensarten ist dann noch festgelegt, mit welchem Faktor diese 1,0-fache Gebühr zu multiplizieren ist, um die Gebührenhöhe für das jeweilige Verfahren zu berechnen.

Den (endgültigen) Verfahrenswert legt das Gericht erst beim Scheidungstermin verbindlich fest. Um die zu zahlenden Vorschüsse für die Gerichts- und Anwaltsgebühren zu ermitteln, wird zu Beginn des Verfahrens zunächst nur ein vorläufiger Verfahrenswert errechnet. Der vorläufige Verfahrenswert ist in der Regel das 3-fache Netto-Einkommen der Eheleute. Er stellt lediglich eine Prognose des endgültigen Verfahrenswertes dar. Der Verfahrenswert kann sich im Scheidungstermin also noch nach oben oder unten ändern, falls das Familiengericht den endgültigen Verfahrenswert abweichend vom vorläufigen Wert festsetzt. Die Gebührenhöhe ändert sich aber erst dann, wenn der endgültige Verfahrenswert so weit vom vorläufigen Verfahrenswert abweicht, dass damit eine andere (niedrigere oder höhere) Verfahrenswertstufe erreicht wird.

Der Verfahrenswert ist nicht die Gebührenhöhe! Diese ist immer wesentlich niedriger als der Verfahrenswert. Nach dem Verfahrenswert bzw. der Verfahrenswertstufe berechnen sich nur die Gebühren.

Wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt, so kann die Scheidung günstiger sein als in den unten stehenden Gebührentabellen angegeben. Die Scheidung kann dann sogar ganz kostenlos sein. Je nach Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen und wie sich diese in den vier Jahren nach Verfahrensende noch entwickeln.

II. Berechnung des Verfahrenswertes

Maßgebend für den Verfahrenswert sind in erster Linie immer die Einkommensverhältnisse beider Ehegatten. Für den Verfahrenswert der Scheidung wird zunächst das dreifache Netto-Einkommen beider Eheleute zugrunde gelegt. Maßgebend ist das Einkommen zu dem Zeitpunkt, an dem der Scheidungsantrag beim Gericht eingeht. Ich beantrage bei Gericht, bei der Berechnung des Verfahrenswertes die Unterhaltspflichten für Kinder zu berücksichtigen sowie eventuelle monatliche Darlehensraten der Eheleute. Die meisten Gerichte ziehen dann von dem dreifachen Netto-Einkommen 750,00 Euro für jedes unterhaltsberechtigte Kind der Eheleute ab. Einige Gerichte berücksichtigen auch die monatlichen Kreditraten der Eheleute, soweit es sich nicht um Darlehen für Immobilien handelt.

Der Mindestverfahrenswert für die Scheidung ist seit dem 01.08.2013 3.000,00 Euro.

Zu dem Verfahrenswert des Scheidungsverfahrens kommt i.d.R. noch der Verfahrenswert des Versorgungsausgleichsverfahrens hinzu. Der Versorgungsausgleich ist von Amts wegen mit der Scheidung durchzuführen. Findet ein Wertausgleich von Rentenanwartschaften statt, so erhöht sich der Verfahrenswert für jede vorhandene Rentenanwartschaft um 10 % des dreifachen Netto-Einkommens der Eheleute. Mindestverfahrenswert für den Versorgungsausgleich ist 1.000,00 Euro. Dieser Mindestwert wird von den Gerichten zum Teil auch dann angesetzt, wenn tatsächlich kein Wertausgleich von Anwartschaften statt findet (z.B. bei einem notariellen Ausschluss des Versorgungsausgleichs). Da das Gericht laut dem FamFG in diesem Fall in dem Scheidungsbeschluss ausdrücklich feststellen muss, dass kein Wertausgleich stattfindet.

Bei einvernehmlichen Scheidungen beantrage ich, den so errechneten Gesamt-Verfahrenswert für Scheidung und Versorgungsausgleich noch um 30 % zu vermindern (sog. Verfahrenswert-Reduzierung). Das Gericht hat einen Ermessensspielraum, wie hoch es den Verfahrenswert ansetzt. Ich habe eine Verfahrenswert-Reduzierung auch schon bei Gerichten erreicht, bei denen eine Reduzierung ansonsten nicht üblich ist. Der gesetzliche Mindestverfahrenswert für Scheidung und Versorgungsausgleich liegt zusammengerechnet seit dem 1.8.2013 bei 4.000,00 Euro (bis zum 31.7.2013 waren es noch 3.000,00 Euro). Dieser Wert darf auch bei einer Verfahrenswert-Reduzierung nicht unterschritten werden.

Theoretisch könnte der Richter auch die Vermögensverhältnisse der Eheleute bei der Festsetzung des Streitwertes berücksichtigen. Sofern das betreffende Gericht das macht, werden 5 - 10 % des verbleibenden Vermögens nach Abzug der Schulden und eines Vermögensfreibetrages von 30.000,00 bis 60.000,00 Euro je Ehegatten und 15.000,00 bis 30.000,00 Euro je minderjährigem Kind zum Verfahrenswert hinzugerechnet. Tatsächlich fragen aber die wenigsten Gerichte nach dem Vermögen der Eheleute. Ich mache im Scheidungsantrag auch keine Angaben zu den Vermögensverhältnissen. In den allermeisten Fällen spielt das Vermögen beim Verfahrenswert keine Rolle.

Wird im Gerichtsverfahren nicht nur die eigentliche Scheidung und der Versorgungsausgleich durchgeführt, sondern auch Folgesachen mitgeregelt wie Unterhalt, Hausrat, Zugewinnausgleich etc., so erhöht dies den Verfahrenswert erheblich. Diese Folgesachen sollten daher außergerichtlich zwischen den Eheleuten geklärt werden (z.B. vor Rechtskraft der Scheidung in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung).

III. Gebührenerhöhung ab 2021 durch das KostRÄG 2021

Durch das "Kostenrechtsänderungsgesetz 2021" wurden die Gerichts- und Anwaltsgebühren mit Wirkung zum 01.01.2021 linear um zehn Prozent erhöht. Die Erhöhung der Anwaltsgebühren gilt für Aufträge, die nach Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes unbedingt erteilt wurden. Für die Gerichtskosten gilt die neue Tabelle, wenn der Scheidungsantrag nach dem 31.12.2020 beim Gericht einging.

IV. Anwaltsgebühren

Für das Verfahren fällt eine 1,3-fache Verfahrensgebühr sowie eine 1,2-fache Terminsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an. Insgesamt also eine 2,5-fache Gebühr (Netto-Beträge siehe nachstehende Tabelle, rechte Spalte). Zu den Anwaltsgebühren kommt noch die Portopauschale in Höhe von 20,00 Euro sowie 19 % Umsatzsteuer. Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheitsgelder fallen ebenfalls keine an, da ich bei weiter entfernten Gerichten für den Scheidungstermin (Dauer: ca. 10 min) einen Kollegen vor Ort als Terminsvertreter beauftrage. Zusätzliche Kosten entstehen Ihnen dadurch nicht.

Die Anwaltsgebühren werden durch das Gericht im Scheidungsbeschluss nicht zwischen den Eheleuten geteilt, sondern jeder trägt seine Anwaltskosten selbst. Es besteht nur dann ein Anspruch darauf, dass der andere Ehegatte einen Teil der Kosten des Anwalts des Antragstellers übernimmt, wenn dies ausdrücklich so vereinbart wurde und das Gericht diese Vereinbarung im der Kostenentscheidung berücksichtigt. Aus Beweisgründen sollte eine solche Vereinbarung schriftlich vorgenommen werden.

Gebührentabelle für die Anwaltsgebühren

(Stand: aktuell, gültig ab dem 01.01.2021, maßgebend ist der Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung)

Verfahrenswert  ¹ 1,0-fache Gebühr  ² 1,3-fache Gebühr  ³ 1,2-fache Gebühr  ⁴ 2,5-fache Gebühr  ⁵
3.000,00  €  ⁶ 222,00  € 288,60 € 266,40 € 555,00 €
3.000,01  € - 4.000,00  € 278,00  € 361,40 € 333,60 € 695,00 €
4.000,01  € - 5.000,00  € 334,00  € 434,20 € 400,80 € 835,00 €
5.000,01  € - 6.000,00  € 390,00  € 507,00 € 468,00 € 975,00 €
6.000,01  € - 7.000,00  € 446,00  € 579,80 € 535,20 € 1.115,00 €
7.000,01  € - 8.000,00  € 502,00  € 652,60 € 602,40 € 1.255,00 €
8.000,01  € - 9.000,00  € 558,00  € 725,40 € 669,60 € 1.395,00 €
9.000,01  € - 10.000,00  € 614,00  € 798,20 € 736,80 € 1.535,00 €
10.000,01  € - 13.000,00  € 666,00 € 865,80 € 799,20 € 1.665,00 €
13.000,01  € - 16.000,00  € 718,00  € 933,40 € 861,60 € 1.795,00 €
16.000,01  € - 19.000,00  € 770,00  € 1.001,00 € 924,00 € 1.925,00 €
19.000,01  € - 22.000,00  € 822,00  € 1.068,60 € 986,40 € 2.055,00 €
22.000,01  € - 25.000,00  € 874,00  € 1.136,20 € 1.048,80 € 2.185,00 €
25.000,01  € - 30.000,00  € 955,00  € 1.241,50 € 1.146,00 € 2.387,50 €
Über 30.000,00  € auf Anfrage

¹  Wertstufe ab ... € bis ... €
²  Einfache Gebühr nach dem RVG
³  1,3-fache Verfahrensgebühr (RVG VV Nr. 3100)
⁴  1,2-fache Terminsgebühr (RVG VV Nr. 3104)
⁵  2,5-fache Gebühr (Summe aus Verfahrens- und Terminsgebühr)
⁶  Mindestverfahrenswert

V. Gerichtsgebühren

Als Gerichtskostenvorschuss fällt eine 2,0-fache Gerichtsgebühr laut nachstehender Tabelle an (rechte Spalte). Nach Einreichen des Scheidungsantrages schickt das Gericht eine Gerichtskostenrechnung. Die Gerichtskosten sind dann vom Antragsteller in einer Summe auf das Konto der Justizkasse zu überweisen. Der Scheidungsantrag wird vom Gericht erst dann dem anderen Ehegatten zugestellt, wenn die Gerichtskosten überwiesen sind. Wenn das Gericht die Scheidung ausspricht, hebt es die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf. D.h. die Gerichtsgebühren werden zwischen den Eheleuten geteilt, jeder trägt seine Anwaltskosten selbst. Der Antragsteller kann dann also die Hälfte der Gerichtskosten von dem anderen Ehegatten zurück verlangen, so dass letztlich auf jeden Ehegatten eine 1,0-fache Gerichtsgebühr (mittlere Spalte) entfällt.

Gebührentabelle für die Gerichtsgebühren

(Stand: aktuell, gültig ab dem 01.01.2021, maßgebend ist der Eingang des Antrags beim Gericht)

Verfahrenswert  ¹ 1,0-fache Gebühr ² 2,0-fache Gebühr ³
3.000,00 €  ⁴ 119,00  € 238,00  €
3.000,01  € - 4.000,00  € 140,00  € 280,00  €
4.000,01  € - 5.000,00  € 161,00  € 322,00  €
5.000,01  € - 6.000,00  € 182,00  € 364,00  €
6.000,01  € - 7.000,00  € 203,00  € 406,00  €
7.000,01  € - 8.000,00  € 224,00  € 448,00  €
8.000,01  € - 9.000,00  € 245,00  € 490,00  €
9.000,01  € - 10.000,00  € 266,00  € 532,00  €
10.000,01  € - 13.000,00  € 295,00  € 590,00  €
13.000,01  € - 16.000,00  € 324,00  € 648,00  €
16.000,01  € - 19.000,00  € 353,00  € 706,00  €
19.000,01  € - 22.000,00  € 382,00  € 764,00  €
22.000,01  € - 25.000,00  € 371,00  € 742,00  €
25.000,01  € - 30.000,00  € 411,00  € 822,00  €
Über 30.000,00  € auf Anfrage

¹  Wertstufe ab ... € bis ... €
²  Einfache Gebühr nach dem FamGKG
³  Zweifache Gebühr für Scheidungs-
und Versorgungsausgleichsverfahren beim Familiengericht, FamGKG KV Nr. 1110)
⁴  Mindestverfahrenswert

VI. Scheidung zum Festpreis?

Festpreise vereinbare ich in Ihrem Interesse nicht, denn nur so können Ihre Schei­dungs­kos­ten so niedrig wie möglich gehalten werden. Eine Scheidung zum Festpreis wäre nur dann berufsrechtlich zulässig, wenn der vereinbarte Festpreis mindestens in der Höhe der gesetzlichen Anwaltsgebühren liegt. Eine Scheidung zum Festpreis ist also fast immer teurer als die gesetzlich vorgesehene Abrechnung nach dem Verfahrenswert, aber nie günstiger.

Ich berechne lediglich die gesetzlichen festgelegten (Mindest-)Gebühren für eine Scheidung nach dem RVG. Und ich nutze alle gesetzlich zulässigen Möglichkeiten für eine Reduzierung des Verfahrenswertes und damit Ihrer Kosten. Günstiger geht es leider nicht.

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