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Krankenversicherung bei Trennung und Scheidung: Was Sie beachten müssen

- 22.04.2024 -

Krankenversicherung nach Trennung und Scheidung: Wie wirkt sich das Getrenntleben der Eheleute oder die spätere Scheidung auf den Versicherungsschutz und die Beitragspflicht der Familienmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder der privaten Krankenversicherung (PKV) aus? Bleibt der nicht berufstätige oder nur gering verdienende Ehepartner weiterhin kostenlos in der Familienversicherung krankenversichert? Ab wann muss sich der Partner selbst beitragspflichtig versichern? Ist eine beitragsfreie Mitversicherung der Kinder nach der Scheidung (wieder) möglich?

GKV nach der Trennung: Familienversicherung für Kinder und Ehepartner grundsätzlich weiterhin möglich

Was wird aus der Krankenversicherung, wenn die Eheleute getrennt leben? Ist ein Ehegatte Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, können die Kinder und der Ehepartner unter den Voraussetzungen des § 10 SGB V im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert werden. Leben die Eheleute getrennt, hat dies allein keinen Einfluss auf die Familienversicherung der Kinder und des Ehepartners. Eine nicht berufstätige Hausfrau (oder ein Hausmann) kann auch nach der Trennung weiterhin unbefristet beitragsfrei bei dem Ehepartner in der GKV mitversichert sein. In der Trennungsphase kann sich aber die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit durch den getrennt lebenden Ehepartner auf dessen Familienversicherung auswirken.

Gesetzliche Krankenversicherung nach Scheidung: Endet die Familienversicherung des Ex-Ehepartners automatisch? Gibt es die Möglichkeit einer Weiterversicherung?

Mit der Scheidung erlischt die Familienversicherung des nunmehr Ex-Ehegatten automatisch. Unabhängig von einem Bescheid der Krankenkasse, der das Ende der Familienversicherung feststellt. Der Ex-Partner muss sich ab Rechtskraft der Scheidung selbst versichern. Durch einen privaten Krankenversicherungsvertrag oder eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sofern keine Pflichtmitgliedschaft in der GKV greift.

Früher musste der bislang familienversicherte Partner der Krankenversicherung nach der Scheidung gemäß § 9 Abs. 2 SGB V innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses mitteilen, dass er als freiwilliges Mitglied weiterhin gesetzlich krankenversichert bleiben möchte. Nach Fristablauf bestand kein Krankenversicherungsschutz in der GKV mehr. Ein Beitritt als freiwilliges Mitglied war nicht mehr möglich. Diese gesetzliche Regelung wurde mittlerweile entschärft. Seit 2013 gilt nach § 188 Abs. 4 SGB V: Mit dem Ende der Familienversicherung beginnt automatisch eine obligatorische Anschlussversicherung als beitragspflichtiges freiwilliges Mitglied in der GKV mit Austrittsoption. Erklärt das freiwillige Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung, entfällt die Anschlussversicherung als freiwilliges Mitglied. Der Austritt wird nur wirksam, wenn der Krankenkasse nachgewiesen wird, dass ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht. Die obligatorische Anschlussversicherung nach dem Ende der Familienversicherung in der GKV gilt nicht, wenn die Krankenkasse trotz Ausschöpfung ihrer Möglichkeiten für das bislang familienversicherte Mitglied keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland ermitteln konnte.

Freiwillige GKV-Mitglieder sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung, § 20 Abs. 3 SGB XI. Als freiwilliges Mitglied in der GKV sind deshalb Versicherungsbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Der Mindestbeitrag für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung liegt derzeit insgesamt bei circa 200 EUR pro Monat. Dieser Beitrag wird auch dann fällig, wenn das Mitglied kein eigenes Einkommen hat.

Ist der geschiedene Ehepartner unterhaltsberechtigt, können die Kosten für die freiwillige Versicherung als Krankenvorsorgeunterhalt geltend gemacht werden.

GKV: Krankenversicherung der Kinder nach einer Scheidung

Ist ein Elternteil privat versichert und der andere Eltern gesetzlich versichert, kann es sein, dass die Kinder deshalb während der Ehe nicht familienversichert werden können. Nach § 10 Abs. 3 SGB V werden Kinder nicht in der GKV familienversichert, wenn "der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner" des GKV-Mitglieds privat versichert ist, sein Gesamteinkommen (Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts, also auch z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des GKV-Mitglieds ist und regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Mit Rechtskraft der Scheidung gilt der ehemalige Ehepartner nicht mehr als "Ehegatte" i. S. d. § 10 SGB V. Sodass das Einkommen des privat versicherten Elternteils dann keine Auswirkungen mehr darauf hat, ob die Kinder kostenlos über das GKV-Mitglied versichert werden können.

Auswirkungen einer Ehescheidung auf die private Krankenversicherung von Beamten

Mit Rechtskraft der Scheidung fällt der Beihilfeanspruch für den Ex-Ehegatten des Beamten / der Beamtin weg. Sodass der geschiedene Ehepartner eine eigene Krankheitskostenvollversicherung abschließen muss oder seinen Vertrag aufstocken muss, wenn er bisher nur für den nicht durch die Beihilfe abgedeckten Teil privat krankenversichert war. Nach § 193 Abs. 3 VVG besteht Krankenversicherungspflicht in der PKV. Ausnahmen davon bestehen z. B. bei einer Versicherung in der GKV oder bei einem Anspruch auf Beihilfe oder freie Heilfürsorge im Umfang der jeweiligen Berechtigung.

Eine Rückkehr in die GKV ist nach der Scheidung meist nur über eine Pflichtmitgliedschaft oder - bei Wiederheirat - über eine Familienversicherung möglich, da die Vorversicherungszeiten des § 9 SGB V für die freiwillige Mitgliedschaft fehlen. Eine Pflichtmitgliedschaft entsteht z. B. bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit. Nach § 6 Abs. 3a SGB V greift eine Pflichtmitgliedschaft ab 55 aber nicht mehr, wenn in den letzten fünf Jahren keine Mitgliedschaft in der GKV bestand und mindestens die Hälfte dieser Zeit einer der Ehegatten versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig war. Sodass eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung dann ab 55 nur noch - bei Wiederheirat - über eine Familienversicherung möglich ist.

Bei einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt können die Kosten für die Krankenversicherung als Krankenvorsorgeunterhalt geltend gemacht werden.

Wird ein bisher privat versicherter Versicherungsnehmer kraft Gesetzes in der GKV versicherungspflichtig, kann er nach § 205 VVG innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine private Krankenversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis nur noch zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. 

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