- 22.06.2025 -
Eine Trennung, Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hat auch konkrete Auswirkungen auf den Krankenversicherungsschutz von Ehepartnern, Lebenspartnern und Kindern. Wer bisher familienversichert war, steht nach der Scheidung vor neuen Pflichten, Fristen und finanziellen Fragen.
Wie wirkt sich das Getrenntleben der Eheleute oder die spätere Scheidung auf den Versicherungsschutz und die Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder der privaten Krankenversicherung (PKV) aus? Bleibt der nicht berufstätige oder nur gering verdienende Ehepartner weiterhin kostenlos in der Familienversicherung krankenversichert? Ab wann muss sich der Partner selbst beitragspflichtig versichern? Ist eine beitragsfreie Mitversicherung der Kinder nach der Scheidung (wieder) möglich?
In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Rechte und Optionen Sie haben, wie Sie Versorgungslücken vermeiden und worauf Sie jetzt besonders achten sollten.
Was wird aus der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn die Eheleute getrennt leben? Ist ein Ehegatte Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, können die Kinder und der Ehepartner unter den Voraussetzungen des § 10 SGB V im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert werden. Leben die Eheleute getrennt, hat dies allein keinen Einfluss auf die Familienversicherung der Kinder und des Ehepartners.
Eine nicht berufstätige Hausfrau (oder ein Hausmann) kann auch nach der Trennung weiterhin unbefristet beitragsfrei bei dem Ehepartner in der GKV mitversichert sein. In der Trennungsphase kann sich aber die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit durch den getrennt lebenden Ehepartner auf dessen Familienversicherung auswirken. Wenn der bislang familienversicherte Ehepartner regelmäßig mehr als ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße verdient, fällt die Familienversicherung weg. Das gilt auch, wenn er hauptberuflich selbstständig ist. Oder - je nach Land - wenn er seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt.
Fallen die Voraussetzungen für die Familienversicherung weg, entfällt damit auch automatisch die Familienversicherung. Diese geht dann in eine freiwillige Mitgliedschaft über. Sodass Veränderungen umgehend der Krankenkasse gemeldet werden sollten, um auflaufende Kassenbeiträge durch eine unbemerkte freiwillige Mitgliedschaft zu vermeiden.
Fallbeispiel:
Frau M. lebt nach der Trennung mit den gemeinsamen Kindern zusammen. Da sie kein eigenes Einkommen über der Einkommensgrenze erzielt, bleibt sie bis zur rechtskräftigen Scheidung beitragsfrei über ihren Noch-Ehemann familienversichert.
Mit Rechtskraft der Scheidung gilt der Ex-Partner rechtlich nicht mehr als Ehegatte. Deshalb erlischt seine Familienversicherung automatisch. Unabhängig von einem Bescheid der Krankenkasse, der das Ende der Familienversicherung feststellt.
Der Ex-Partner muss sich ab Rechtskraft der Scheidung selbst versichern. Durch einen privaten Krankenversicherungsvertrag oder eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sofern keine Pflichtmitgliedschaft in der GKV greift.
Früher musste der bislang familienversicherte Partner der Krankenversicherung nach einer Scheidung gemäß § 9 Abs. 2 SGB V innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses mitteilen, dass er als freiwilliges Mitglied weiterhin gesetzlich krankenversichert bleiben möchte. Nach Fristablauf bestand kein Krankenversicherungsschutz in der GKV mehr. Ein Beitritt als freiwilliges Mitglied war nicht mehr möglich. Diese gesetzliche Regelung wurde mittlerweile entschärft. Seit 2013 gilt nach § 188 Abs. 4 SGB V: Mit dem Ende der Familienversicherung beginnt automatisch eine obligatorische Anschlussversicherung als beitragspflichtiges freiwilliges Mitglied in der GKV mit Austrittsoption. Erklärt das freiwillige Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung, entfällt die Anschlussversicherung als freiwilliges Mitglied. Der Austritt wird nur wirksam, wenn der Krankenkasse nachgewiesen wird, dass ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht. Die obligatorische Anschlussversicherung nach dem Ende der Familienversicherung in der GKV gilt nicht, wenn die Krankenkasse trotz Ausschöpfung ihrer Möglichkeiten für das bislang familienversicherte Mitglied keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland ermitteln konnte.
Das ist wichtig zu wissen:
Tipp:
Kontaktieren Sie frühzeitig nach der Scheidung Ihre Krankenkasse, um Möglichkeiten zur Weiterversicherung oder zum Wechsel zu klären und um Beitragslücken zu vermeiden.
Freiwillige GKV-Mitglieder sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung, § 20 Abs. 3 SGB XI. Als freiwilliges Mitglied in der GKV sind deshalb Versicherungsbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Der Mindestbeitrag für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung liegt derzeit insgesamt bei circa 200 EUR pro Monat. Dieser Beitrag wird auch dann fällig, wenn das Mitglied kein eigenes Einkommen hat.
Ist der geschiedene Ehepartner unterhaltsberechtigt, können die Kosten für die freiwillige Versicherung als Krankenvorsorgeunterhalt geltend gemacht werden.
Eine Scheidung kann auch Auswirkungen auf die Krankenversicherung der Kinder haben. Während die Trennungszeit keine unmittelbaren Folgen für den Versicherungsschutz hat, ergeben sich mit der rechtskräftigen Scheidung oft neue Wahlmöglichkeiten für die Eltern.
Grundsätzliche Rechtslage
Ist ein Elternteil gesetzlich krankenversichert, bleiben die Kinder auch nach einer Scheidung beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert. Unabhängig davon, bei welchem Elternteil
das Kind lebt. Die Altersgrenze für die kostenfreie Familienversicherung liegt bei 18 Jahren, kann jedoch auf 23 Jahre (bei Nicht-Erwerbstätigkeit) oder auf 25 Jahre (bei Ausbildung oder Studium) verlängert werden. Für behinderte Kinder gilt unter bestimmten
Voraussetzungen ein unbegrenzter Versicherungsschutz.
Wahlrecht der Eltern nach der Scheidung - Gesetzliche Krankenkasse wechseln?
Nach der Scheidung steht den Eltern ein Wahlrecht zu, bei welchem gesetzlich versicherten Elternteil die Kinder familienversichert werden sollen. Dies
gilt unabhängig davon, bei welchem Elternteil die Kinder wohnen. Wichtig ist jedoch, dass die Eltern dieses Wahlrecht aktiv und rechtzeitig ausüben.
Wegfall der ehelichen Ausschlussregelung, wenn der besser verdienende Elternteil in der PKV ist
Mit der rechtskräftigen Scheidung entfällt die sogenannte ehebedingte Ausschlussregelung nach § 10 Abs. 3 SGB V.
Ist ein Elternteil privat versichert und der andere Elternteil gesetzlich versichert, kann es sein, dass die Kinder deshalb während der Ehe nicht familienversichert werden können. Nach § 10 Abs. 3 SGB V werden Kinder nicht in der GKV familienversichert, wenn "der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner" des GKV-Mitglieds privat versichert ist, sein Gesamteinkommen (Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts, also auch z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des GKV-Mitglieds ist und regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Mit Rechtskraft der Scheidung gilt der ehemalige Ehepartner nicht mehr als "Ehegatte" i. S. d. § 10 SGB V. Sodass das Einkommen des privat versicherten Elternteils dann keine Auswirkungen mehr darauf hat, ob die Kinder kostenlos über das GKV-Mitglied versichert werden können.
Nach der Scheidung haben die Eltern deshalb mehr Gestaltungsfreiheit: Die Kinder können beitragsfrei über den gesetzlich versicherten Elternteil versichert werden, auch wenn der andere Elternteil privat versichert ist und ein höheres Einkommen hat.
Finanzielle Auswirkungen
Wenn die Kinder privat versichert bleiben (müssen), entstehen zusätzliche Kosten, die als Mehrbedarf im Rahmen des Kindesunterhalts geltend gemacht werden können. Diese Beiträge sind zusätzlich zum Tabellenunterhalt
nach Düsseldorfer Tabelle zu zahlen und werden bei der Unterhaltsberechnung vorab vom unterhaltsrelevanten Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils abgezogen.
Kein Zwang zum Wechsel
War ein Kind schon seit Geburt privat versichert, besteht keine Pflicht, bei einer Scheidung in die GKV zu wechseln. Auch dann, wenn das Kind nach der Scheidung beim gesetzlich versicherten Elternteil lebt, bleibt
der privat versicherte barunterhaltspflichtige Elternteil für den PKV-Beitrag verantwortlich.
War ein Ehepartner privat versichert, bleibt er auch nach der Scheidung in seiner bisherigen PKV. Ein Wechsel in die GKV ist für ehemalige PKV-Mitglieder nur unter bestimmten Bedingungen möglich (unter 55 Jahre und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze).
Mit Rechtskraft der Scheidung fällt der Beihilfeanspruch für den Ex-Ehegatten des Beamten / der Beamtin weg. Sodass der geschiedene Ehepartner eine eigene Krankheitskostenvollversicherung abschließen muss oder seinen Vertrag aufstocken muss, wenn er bisher nur für den nicht durch die Beihilfe abgedeckten Teil privat krankenversichert war. Nach § 193 Abs. 3 VVG besteht Krankenversicherungspflicht in der PKV. Ausnahmen davon bestehen z. B. bei einer Versicherung in der GKV oder bei einem Anspruch auf Beihilfe oder freie Heilfürsorge im Umfang der jeweiligen Berechtigung.
Eine Rückkehr in die GKV ist nach der Scheidung meist nur über eine Pflichtmitgliedschaft oder - bei Wiederheirat - über eine Familienversicherung möglich, da die Vorversicherungszeiten des § 9 SGB V für die freiwillige Mitgliedschaft fehlen. Eine Pflichtmitgliedschaft entsteht z. B. bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit. Nach § 6 Abs. 3a SGB V greift eine Pflichtmitgliedschaft ab 55 aber nicht mehr, wenn in den letzten fünf Jahren keine Mitgliedschaft in der GKV bestand und mindestens die Hälfte dieser Zeit einer der Ehegatten versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig war. Sodass eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung dann ab 55 nur noch - bei Wiederheirat - über eine Familienversicherung möglich ist.
Bei einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt können die Kosten für die Krankenversicherung als Krankenvorsorgeunterhalt geltend gemacht werden.
Wird ein bisher privat versicherter Versicherungsnehmer kraft Gesetzes in der GKV versicherungspflichtig, kann er nach § 205 VVG innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine private Krankenversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis nur noch zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.
Kinder bleiben bei Vorliegen der Voraussetzungen beihilfeberechtigt und privat versichert; die Kosten werden beim Kindesunterhalt berücksichtigt. Unter Umständen können die Mehrkosten für die Krankenversicherung von dem Ex-Ehegatten des Beamten / der Beamtin als nachehelicher Unterhalt geltend gemacht werden.
Tipp:
Lassen Sie sich rechtzeitig beraten, welche PKV-Tarife oder ein Wechsel in den Basistarif möglich sind und ob Ansprüche auf Unterhalt für die Versicherungsbeiträge bestehen.
Mit der Scheidung endet die beitragsfreie Familienversicherung für den Ex-Ehepartner. Wer nach der Scheidung kein eigenes Einkommen hat, wird automatisch freiwilliges Mitglied der GKV. Sofern nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem entsprechenden Hinweis der Krankenkasse der Austritt erklärt wird und eine anderweitige Absicherung für den Fall der Krankheit nachgewiesen wird. Die Beiträge richten sich nach einem Mindesteinkommen (2025: 1.248,33 €), was zu einem monatlichen Mindestbeitrag von etwa 213 € führt.
Wichtige Hinweise:
Nach der Scheidung trägt grundsätzlich jeder Ehegatte seine Beiträge selbst. Für privat versicherte Kinder ist der barunterhaltspflichtige Elternteil verantwortlich; bei familienversicherten Kindern zahlt der gesetzlich versicherte Elternteil seine Beiträge und die familienversicherten Kinder sind beitragsfrei mitversichert.
Die Kosten für eine angemessene Krankenversicherung zählen zum nachehelichen Unterhalt (§ 1578 Abs. 2 BGB). Der unterhaltsberechtigte Ex-Partner kann neben dem Elementarunterhalt auch Krankenvorsorgeunterhalt verlangen. Die Höhe richtet sich nach den tatsächlich zu zahlenden Beiträgen. PKV-Prämien für Kinder sind als Mehrbedarf zusätzlich zum Unterhalt anzusetzen.
Fallbeispiel:
Frau L. ist nach der Scheidung freiwillig gesetzlich versichert und erhält Unterhalt. Die Beiträge zur Krankenversicherung kann sie als Zusatzbedarf geltend machen.
Es besteht Krankenversicherungspflicht, wobei hauptberuflich Selbstständige zwischen PKV und - unter bestimmten Voraussetzungen - freiwilliger Mitgliedschaft in der GKV wählen können. Sie müssen nach der Scheidung ihre Beiträge vollständig selbst tragen. Für freiwillige Mitglieder in der GKV gilt ein fiktives Mindesteinkommen. Hauptberuflich Selbstständige können - unabhängig von ihrem Einkommen - in der GKV nicht familienversichert werden. Sie sind auch bei Aufnahme einer abhängigen Erwerbstätigkeit über der Minijob-Grenze nicht in der GKV pflichtversichert.
In Bezug auf die Krankenversicherung bestehen keine Unterschiede zur Ehe. Auch nach Trennung oder Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten die gleichen Regelungen wie oben dargestellt.