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Namensänderung nach Scheidung - was ist möglich?
- 26.06.2025 -
Die Namensänderung nach einer Scheidung ist für viele Betroffene ein wichtiger Schritt, um neu anzufangen und zur eigenen Identität zurückzufinden. Doch welche Möglichkeiten bestehen mit dem neuen Namensrecht ab Mai 2025 überhaupt, den eigenen Nachnamen
nach der Scheidung zu ändern? Welche Fristen und Voraussetzungen gelten, wie läuft das Verfahren beim Standesamt ab, was kostet die Namensänderung, und was ist bei Kindern und Auslandsfällen zu beachten?
1. Wer kann den Namen nach der Scheidung ändern?
Rechtlich geregelt ist die Namensänderung nach einer Scheidung in den §§ 1355 Abs. 5, 1355a BGB. Dem Ehepartner, dessen Name sich durch die Eheschließung geändert hat, wird damit eine Namensänderung nach der Scheidung ermöglicht.
Das bedeutet: Wer bei der Eheschließung den Namen des anderen angenommen oder einen Doppelnamen geführt hat, kann nach der Scheidung eine - bürgerlich-rechtliche - Namensänderung beantragen.
Der Ehepartner, dessen Name zum gemeinsamen Ehenamen geworden ist, ist hingegen nicht berechtigt, seinen Namen aufgrund der Scheidung zu ändern. Das gilt auch für Partner, die ihre ursprünglichen Namen während der Ehe unverändert beibehalten haben. In
solchen Fällen ist nur eine einmalige Neubestimmung des Familiennamens im Rahmen des § 1617i BGB oder eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz möglich, sofern ein wichtiger Grund für die gewünschte Änderung vorliegt.
Was ist mit Kindern?
Die Scheidung der Eltern wirkt sich nicht automatisch auf den Namen der Kinder aus. Kinder behalten grundsätzlich den bisher geführten Nachnamen. Eine Änderung des Kindesnamens ist unter den Voraussetzungen des
§ 1617d BGB möglich. (siehe unter 9.).
2. Namensänderung des geschiedenen Ehepartners: Was genau ist jetzt möglich?
Der geschiedene Ehepartner kann zwischen folgenden Optionen wählen:
- Beibehaltung des Ehenamens: Der bisher geführte Ehename kann nach der Scheidung unverändert weitergeführt werden. Beispiel: Frau Mayer, geborene Fischer, kann nach der Scheidung den Ehenamen "Mayer" weiterführen.
- Rückkehr zum Geburtsnamen: Es ist möglich, wieder den eigenen Geburtsnamen anzunehmen. Beispiel: Frau Mayer kann nach der Scheidung ihren Geburtsnamen "Fischer" wieder annehmen.
- Wiederannahme eines vor der Ehe geführten Namens: Wurde vor der aktuellen Ehe bereits ein anderer Name als der Geburtsname geführt, z. B. ein früherer Ehenamens aus einer vorherigen Ehe, kann dieser ebenfalls wieder angenommen werden. Beispiel:
Frau Mayer, geborene Fischer, verwitwete Berger, kann sich nach der Scheidung dafür entscheiden, wieder den Nachnamen "Berger" zu führen.
- Ehename kombiniert mit Geburtsnamen: Beispielsweise kann aus "Mayer" und dem Geburtsnamen "Fischer" nach der Scheidung der Name "Mayer-Fischer" oder "Fischer-Mayer" werden.
- Ehename kombiniert mit vor der Ehe geführtem Namen: Auch eine Verbindung mit einem Namen, der vor der aktuellen Ehe geführt wurde, ist zulässig, zum Beispiel "Mayer-Berger" oder "Berger-Mayer".
- Mit oder ohne Bindestrich: Die Kombination ist wahlweise mit Bindestrich ("Mayer-Fischer") oder ohne Bindestrich ("Mayer Fischer") möglich.
Besonderheiten bei bereits bestehenden Doppelnamen:
- Wer während der Ehe einen Doppelnamen führte, kann nach der Scheidung auch einen Teil dieses Namens oder eine neue Kombination mit dem Geburtsnamen wählen. Beispiel: Aus "Schulz-Mayer" kann nach der Scheidung "Schulz" oder "Mayer" werden, oder auch
eine neue Kombination wie "Schulz-Keller".
3. Vereinbarungen über die Namensführung nach der Scheidung
Das deutsche Namensrecht sieht keine Möglichkeit vor, dass ein Ehepartner nach der Scheidung vom anderen verlangen kann, den Ehenamen abzulegen.
Es ist allerdings rechtlich zulässig, dass die Eheleute Vereinbarungen über die Namensführung nach der Scheidung treffen.
Der Ehegatte, der den Geburtsnamen des anderen als Ehenamen angenommen hat, kann sich vertraglich verpflichten, diesen Namen nach rechtskräftiger Scheidung wieder abzulegen.
Ebenfalls ist es möglich, zu vereinbaren, dass der während der Ehe geführte Name in einer neuen Ehe nicht erneut zum Ehenamen bestimmt wird.
Solche Absprachen können im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden, möglichst notariell.
Eine Vereinbarung über die Namensführung nach der Scheidung ist nicht wirksam, wenn sie im Einzelfall als sittenwidrig anzusehen ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Ehegatte gegen Zahlung eines Entgelts darauf verzichtet, den Ehenamen
nach der Scheidung weiterzuführen.
4. Ablauf und Antragstellung beim Standesamt
Die Namensänderung nach Scheidung ist ein formaler Akt, der beim zuständigen Standesamt beantragt werden muss. Das Verfahren ist in der Regel unkompliziert, sofern alle Unterlagen vollständig vorliegen.
Schritt-für-Schritt-Anleitung:
- Scheidung muss rechtskräftig sein. Erst dann kann die Namensänderung erklärt werden (Nachweis durch Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk).
- Persönliche Vorsprache beim Standesamt. Der Antrag auf Namensänderung muss in der Regel persönlich abgegeben werden.
- Abgabe einer namensrechtlichen Erklärung. Beim Standesamt erklären Sie schriftlich, welchen Namen Sie künftig führen möchten.
- Prüfung und Eintragung. Das Standesamt prüft die Unterlagen und trägt den neuen Namen im Personenstandsregister ein. Die Änderung wird meist sofort oder binnen weniger Tage wirksam.
- Erhalt einer Bescheinigung. Sie erhalten eine amtliche Bescheinigung über die Namensänderung, die Sie für Ausweisdokumente, Bank, Versicherungen usw. benötigen.
Hinweis:
Ist die Ehe im Ausland geschlossen worden oder wohnen Sie inzwischen an einem anderen Ort, kann auch das Standesamt Ihres Wohnsitzes zuständig sein und die Unterlagen weiterleiten.
5. Erforderliche Unterlagen und Nachweise
Damit die Namensänderung reibungslos abläuft, sollten Sie folgende Dokumente bereithalten:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Rechtskräftiger Scheidungsbeschluss (mit Rechtskraftvermerk)
- Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister (Heiratsurkunde)
- Namensrechtliche Erklärung (wird in der Regel beim Standesamt aufgenommen)
- Ggf. Geburtsurkunde (insbesondere bei Namensänderungen aus früheren Ehen oder bei Auslandsfällen)
- Ggf. Bescheinigung über die bisherige Namensführung
- Ggf. amtliche Übersetzungen und Apostille/Legalisation bei ausländischen Urkunden
Tipp:
Erkundigen Sie sich vorab beim zuständigen Standesamt, ob in Ihrem Fall noch weitere Nachweise benötigt werden, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden.
6. Fristen und Bearbeitungsdauer
Keine gesetzliche Frist:
Eine Frist für die Namensänderung nach Scheidung gibt es nicht. Sie können den Antrag jederzeit nach Rechtskraft der Scheidung stellen.
Bearbeitungsdauer:
In den meisten Fällen erfolgt die Änderung sofort bei Vorsprache im Standesamt. In Ausnahmefällen oder bei Auslandsscheidungen kann die Bearbeitung einige Wochen dauern.
Praxis-Tipp:
Für die Änderung von Ausweisdokumenten, Bankkarten und anderen Unterlagen sollten Sie nach Erhalt der Namensbescheinigung zügig aktiv werden.
7. Kosten und Gebühren
Die Namensänderung nach der Scheidung ist mit überschaubaren Kosten verbunden:
- Gebühr für die Beurkundung und Beglaubigung der Namensänderung: ca. 25 €
- Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister: ca. 10-12 €
- Folgekosten für die Änderung von Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Bankkarten etc. (je nach Dokument 10-40 € pro Stück)
Hinweis:
Die Kosten können je nach Standesamt und Bundesland leicht variieren. Prüfen Sie zusätzlich die Gebühren für Übersetzungen und Beglaubigungen bei internationalen Fällen.
8. Namensänderung aus dem Ausland
Auch für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland ist die Namensänderung nach der Scheidung möglich. Hier gilt:
- Anträge können über die zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) gestellt werden.
- Die Unterlagen werden an das deutsche Standesamt am letzten Wohnsitz oder - falls nie in Deutschland wohnhaft - an das Standesamt I in Berlin weitergeleitet.
- Bei im Ausland geschlossenen Ehen oder Scheidungen ist ggf. ein Anerkennungsverfahren in Deutschland notwendig (inkl. Übersetzung, Apostille/Legalisation).
Bearbeitungsdauer:
Bei Verfahren über das Standesamt I Berlin oder bei komplexen Auslandsfällen kann die Bearbeitung mehrere Wochen bis Monate dauern.
9. Namensänderung von Scheidungskindern
Mit der Namensrechtsreform zum 1. Mai 2025 wurde eine Lücke im deutschen Namensrecht geschlossen: § 1617d BGB schafft erstmals eine eigenständige, familienrechtliche Möglichkeit zur Namensänderung von Kindern nach einer Scheidung der Eltern. Bislang konnte
eine Anpassung des Namens an die neue Familiensituation in der Regel nur über das komplizierte Verfahren der öffentlich-rechtlichen Namensänderung erreicht werden.
Voraussetzungen für minderjährige Kinder (§ 1617d Abs. 1 BGB)
Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:
- Berechtigter Elternteil: Der Elternteil, dessen Name nicht Ehename geworden ist, muss antragsberechtigt sein.
- Sorgerecht: Das Sorgerecht muss nach der Scheidung entweder allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil bestehen; nach dem Tod eines Elternteils genügt das alleinige Sorgerecht.
- Haushaltsaufnahme: Das Kind muss dauerhaft im Haushalt des antragstellenden Elternteils leben.
- Namenswiedererwerb: Der antragstellende Elternteil hat seinen früheren Namen nach § 1355 Abs. 5 BGB wieder angenommen.
Namensoptionen
Der berechtigte Elternteil kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen der folgenden Namen als Geburtsnamen erteilen:
- Seinen wieder angenommenen Namen (Vollständige Namensänderung)
- Doppelnamen aus dem wieder angenommenen Namen und dem bisherigen Geburtsnamen des Kindes
Die Möglichkeit eines Doppelnamens für Scheidungskinder ist neu und bietet insbesondere in Patchwork-Konstellationen mehr Flexibilität.
Zustimmungserfordernisse (§ 1617d Abs. 2 BGB)
- Einwilligung des Kindes: Ab Vollendung des 5. Lebensjahres ist die Einwilligung des Kindes erforderlich, analog zu § 1617c Abs. 1 Satz 2 BGB.
- Einwilligung des anderen Elternteils: Im Scheidungsfall bedarf es zusätzlich der Zustimmung des anderen Elternteils, sofern das Kind dessen Namen trägt oder ihm das Sorgerecht gemeinsam zusteht.
Ersetzung der Einwilligung:
Kann der andere Elternteil die Zustimmung nicht oder nicht rechtzeitig erteilen, kann das Familiengericht die Einwilligung auf Antrag ersetzen, sofern die Namensänderung dem Kindeswohl dient. Maßgeblich ist hierbei
eine umfassende Abwägung der Interessen, insbesondere die Bindung des Kindes zu den Eltern, die Integrationsfunktion des Namens in die neue Lebenssituation sowie Kontinuitätsgesichtspunkte.
Verfahrensablauf
- Antragstellung: Durch den berechtigten Elternteil beim Standesamt
- Anhörung aller Beteiligten: Insbesondere bei gerichtlicher Ersetzung der Einwilligung
- Kindeswohlprüfung: Durch das Familiengericht wird geprüft, ob die Namensänderung dem Wohl des Kindes entspricht.
- Beschluss: Begründet und schriftlich
Namensänderung bei volljährigen Kindern (§ 1617d Abs. 3 BGB)
Volljährige Kinder können nach den gleichen Grundsätzen ihren Geburtsnamen ändern, wenn ein Elternteil nach der Scheidung seinen früheren Namen wieder angenommen hat.
- Optionen: Anschluss an die Namensänderung des Elternteils oder Bildung eines Doppelnamens
- Zustimmung: Die Neubestimmung bedarf der Einwilligung des betroffenen Elternteils.
Verfahrensmodalitäten
- Erklärung gegenüber dem Standesamt: Alle Namenserklärungen nach § 1617d BGB müssen öffentlich beglaubigt und gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.
- Unwiderruflichkeit: Die Namenserklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und hat damit weitreichende rechtliche Folgen.
10. Häufige Probleme und Lösungen
Im Zusammenhang mit der Namensänderung nach der Scheidung treten immer wieder typische Stolpersteine auf. Hier die wichtigsten Probleme und Lösungsansätze:
- Rechtskraftvermerk fehlt: Ohne den Vermerk auf dem Scheidungsbeschluss kann die Namensänderung nicht erklärt werden. Abhilfe: Rechtskraft abwarten oder bei Gericht nachfassen.
- Unvollständige Unterlagen: Fehlende Dokumente führen zu Verzögerungen. Abhilfe: Vorher Checkliste erstellen, Originale und beglaubigte Kopien mitbringen.
- Ausländische Scheidung nicht anerkannt: Erst Anerkennung durch das zuständige Oberlandesgericht in Deutschland beantragen.
- Falsches Standesamt: Prüfen, welches Standesamt zuständig ist (Heiratsort, Wohnsitz oder Standesamt I Berlin).
- Vergessene Folgekosten: Direkt nach der Namensänderung alle betroffenen Institutionen informieren und neue Dokumente beantragen.
- Namensänderung für Kinder: Nur mit Zustimmung beider Eltern und des Kindes oder Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils durch das Familiengericht möglich.
11. FAQ: Namensänderung nach Scheidung
Kann mein Ex-Partner der Namensänderung widersprechen?
Nein. Die Entscheidung über den eigenen Namen ist höchstpersönlich und erfordert keine Zustimmung des Ex-Partners.
Wie oft kann ich nach der Scheidung meinen Namen ändern?
Die namensrechtliche Erklärung kann grundsätzlich nur einmal abgegeben werden. Weitere Änderungen sind in der Regel nicht möglich.
Ist die Namensänderung nach der Scheidung verpflichtend?
Nein. Sie sind nicht verpflichtet, Ihren Namen zu ändern. Sie können den Ehenamen weiterhin führen, wenn Sie dies wünschen.
Was muss ich nach der Namensänderung alles ändern?
Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Bankkarten, Versicherungen, Verträge, ggf. auch E-Mail-Adressen und Social-Media-Profile.
Welche Kosten kommen auf mich zu?
Die Kosten für die Namensänderung beim Standesamt betragen ca. 25 €, hinzu kommen ggf. weitere Gebühren für neue Ausweisdokumente und andere Unterlagen.
Kann ich die Namensänderung auch online beantragen?
Das Verfahren erfordert in der Regel eine persönliche Vorsprache beim Standesamt, da die namensrechtliche Erklärung beglaubigt werden muss. Einzelne Städte bieten bereits Online-Termine
oder Online-Voranmeldungen an.
12. Zusammenfassung und Online-Beauftragung
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Namensänderung nach Scheidung ist freiwillig und setzt die Rechtskraft der Scheidung voraus.
- Zur Auswahl stehen Beibehaltung des Ehenamens, Rückkehr zum Geburtsnamen, Annahme eines früheren Namens oder Bildung eines Doppelnamens.
- Das Standesamt (Heiratsort oder Wohnsitz) ist zuständig. Erforderlich sind Personalausweis, Scheidungsbeschluss, Heiratsurkunde und ggf. weitere Nachweise.
- Eine Namensänderung bei Kindern ist nur mit Zustimmung beider Elternteile und des Kindes oder per Gerichtsbeschluss möglich.
- Für Deutsche im Ausland gilt: Antrag über die Auslandsvertretung, ggf. längere Bearbeitungszeiten.
- Kosten liegen meist unter 50 €, hinzu kommen Folgekosten für neue Dokumente.