- 26.06.2025 -
Viele Menschen erleben während des Trennungsjahres einen Neuanfang. Im Zusammenhang mit einer neuen Partnerschaft stellen sich dabei häufig rechtliche, finanzielle und persönliche Fragen. Was ist in dieser Zeit zulässig? Welche Auswirkungen kann eine
neue Beziehung auf Unterhaltsansprüche, die Scheidung, die Kinder, die Wohnsituation oder bestehende Versicherungen haben?
Dieser umfassende Ratgeber liefert Ihnen alle wichtigen Informationen verständlich und praxisnah.
Neue Beziehungen während des Trennungsjahres sind rechtlich erlaubt. Das Familienrecht sieht seit der Reform kein Verschuldensprinzip mehr vor. Das Trennungsjahr dient ausschließlich dazu, vor der Scheidung sicherzustellen, dass die Ehe endgültig gescheitert ist.
Sie verletzen mit einer neuen Partnerschaft im Trennungsjahr keine eheliche Pflicht. Anders als bei einer außerehelichen Beziehung während einer noch intakten Ehe. Die neue Partnerschaft kann sich allerdings auf den Unterhalt auswirken.
Auch wenn eine neue Partnerschaft während des Trennungsjahres rechtlich zulässig ist, wird sie im persönlichen Umfeld häufig als Hinweis auf das Ende der Ehe wahrgenommen. Ein zurückhaltender Umgang mit einer neuen Beziehung kann helfen, emotionale Konflikte mit dem Ex-Partner zu vermeiden, besonders wenn noch gemeinsam gewohnt wird oder Kinder betroffen sind.
Die Ehe kann nach Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden (§§ 1565, 1567 BGB). Unabhängig davon, ob bereits eine neue Partnerschaft besteht. Eine neue Beziehung kann sogar als Indiz für das Scheitern der Ehe gelten. Das ersetzt jedoch nicht die gesetzliche Mindestdauer des Trennungsjahres.
In bestimmten Härtefällen kann eine Scheidung bereits vor Ablauf des Trennungsjahres erfolgen, § 1565 Abs. 2 BGB. Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ("Blitzscheidung") ist nur bei schwerwiegenden Gründen (z. B. Gewalt) möglich. Ein neuer Partner reicht allein als Grund nicht aus.
Ein Härtefall kann vorliegen, wenn die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger ist. In dieser Situation kann der Ehemann eine Härtefallscheidung beantragen, weil ihm nicht zugemutet werden kann, rechtlich als Vater eines Kindes zu gelten, dessen leiblicher Vater er nicht ist. Die schwangere Ehefrau selbst kann aufgrund ihrer Schwangerschaft keine Härtefallscheidung beantragen, da der Grund für die unzumutbare Härte in der Person des anderen Ehepartners liegen muss.
Beginnt einer der Ehepartner vor der Trennung eine neue Beziehung, kann dies seinen Anspruch auf Trennungs- und nachehelichen Unterhalt gefährden. Nach der Rechtsprechung kann eine außereheliche Beziehung bereits vor der Trennung als schwerwiegendes Fehlverhalten gewertet werden und zur teilweisen oder vollständigen Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen. Maßgeblich ist, ob die Ehe zum Zeitpunkt des Beginns der neuen Beziehung noch als intakt galt und das Verhalten ursächlich für das Scheitern der Ehe war.
Eine dauerhafte neue Partnerschaft oder ein Verhältnis mit einer dem Ehepartner nahestehenden Person wird regelmäßig als besonders schwerwiegend eingestuft.
Ob der Unterhaltsanspruch nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 BGB entfällt, beurteilt sich immer nach den Umständen des Einzelfalls. Liegt ein offensichtlich schwerwiegendes, beim unterhaltsberechtigten Ehegatten liegendes Fehlverhalten vor, kann der Anspruch auf Unterhalt ganz oder teilweise entfallen.
Auch mit neuem Partner besteht bis zur Scheidung grundsätzlich Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn der Ex-Partner unterhaltsbedürftig ist (§ 1361 BGB).
Ob eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB vorliegt, beurteilt sich nach mehreren Kriterien, die von der Rechtsprechung entwickelt wurden:
Ob eine verfestigte Lebensgemeinschaft angenommen wird, beurteilt das Gericht anhand einer Gesamtschau dieser Faktoren. Kurzfristige oder lockere Partnerschaften reichen nicht aus, um eine verfestigte Lebensgemeinschaft anzunehmen.
Beim Zugewinnausgleich wird die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen der Partner bei Eheschließung und dem Endvermögen bei der Scheidung verglichen. Die hälftige Differenz der Zugewinne wird ausgeglichen. Eine neue Partnerschaft während der Trennungszeit hat grundsätzlich keine direkten Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich. Maßgeblich ist der Vermögenszuwachs während der Ehezeit bis zur Zustellung des Scheidungsantrags. Gemeinsame Anschaffungen mit dem neuen Partner oder größere Investitionen im Trennungsjahr können jedoch das Endvermögen beeinflussen und so die Höhe des Zugewinnausgleichs verändern.
Schenkungen - auch die vom neuen Partner - sind privilegiert und werden im Zugewinnausgleich in der Regel nicht berücksichtigt. Problematisch kann es werden, wenn Vermögen zugunsten des neuen Partners übertragen oder verschenkt wird. In diesen Fällen kann das Familiengericht dies als illoyale Vermögensverschiebungen ansehen und die Beträge dem Endvermögen wieder hinzurechnen (§ 1375 BGB).
Empfehlung: Achten Sie während des Trennungsjahres auf eine klare Trennung der Vermögensverhältnisse und dokumentieren Sie Schenkungen oder Zuwendungen sorgfältig. Bei größeren Anschaffungen empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung zur Vermeidung nachteiliger Folgen beim Zugewinnausgleich.
Geht ein Elternteil nach einer Trennung eine neue Partnerschaft ein, bleibt das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder grundsätzlich unverändert bei den leiblichen Eltern. Auch eine neue Partnerschaft führt nicht automatisch zu Veränderungen im bestehenden Sorgerecht. Der neue Partner erhält kein eigenes Sorgerecht und kann keine wesentlichen Entscheidungen, etwa zu Schulwechsel oder medizinischen Eingriffen, für das Kind treffen.
Auch das Umgangsrecht des anderen Elternteils bleibt bei einer neuen Partnerschaft grundsätzlich unberührt, solange das Kindeswohl nicht gefährdet ist. Die Einbindung des neuen Partners in das Leben des Kindes sollte mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und das Wohl des Kindes erfolgen.
Das sogenannte kleine Sorgerecht nach § 1687b BGB gilt während der Trennungszeit nicht. Nur wenn der neue Partner mit dem allein sorgeberechtigten Elternteil verheiratet ist oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht, kann er unter bestimmten Voraussetzungen an Alltagsentscheidungen für das Kind mitwirken. Ein bloßes Zusammenleben ohne Eheschließung oder Eintragung genügt hierfür nicht. Die Entscheidungskompetenz umfasst nur Angelegenheiten des täglichen Lebens und setzt das Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil voraus.
Bei allen Regelungen steht das Wohl des Kindes im Vordergrund. Besteht eine Gefährdung des Kindeswohls, kann das Familiengericht das Sorge- oder Umgangsrecht anpassen oder einschränken.
Mit der geplanten Reform des Kindschaftsrechts ist vorgesehen, dass künftig sorgeberechtigte Eltern durch eine schriftliche Vereinbarung bis zu zwei weiteren Personen - beispielsweise dem neuen Partner oder einer anderen engen Bezugsperson - das sogenannte „kleine Sorgerecht“ für Angelegenheiten des täglichen Lebens übertragen können. Diese Befugnisse beziehen sich auf alltägliche Entscheidungen wie das Abholen vom Kindergarten oder Arztbesuche und schaffen mehr Flexibilität im Familienalltag, insbesondere für Patchwork- und Regenbogenfamilien.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Stand Juni 2025) steht die Ausweitung des „kleinen Sorgerechts“ noch aus. Ein konkreter Gesetzesbeschluss oder das Inkrafttreten der Neuregelung im Jahr 2025 ist bislang nicht offiziell bestätigt. Es bleibt daher abzuwarten, wann die geplante Reform tatsächlich in Kraft treten wird.
Grundsätzlich darf der neue Partner Kontakt zu den Kindern haben, sofern das Kindeswohl dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Entscheidung darüber, mit wem das Kind Umgang hat, treffen die leiblichen Eltern. Voraussetzung ist, dass keine Gefährdung des Kindeswohls besteht und keine gerichtliche Anordnung entgegensteht.
Während des Trennungsjahres bleibt die Ehewohnung grundsätzlich ein geschützter privater Bereich für beide Ehegatten. Jeder Ehepartner hat weiterhin das Recht, in der Ehewohnung zu wohnen und dort auch Besuch zu empfangen. Gelegentliche und zeitlich begrenzte
Besuche des neuen Partners sind daher grundsätzlich erlaubt. Es empfiehlt sich jedoch, Rücksicht auf den anderen Ehepartner zu nehmen und dessen Recht auf Privatsphäre zu wahren.
Übernachtungen oder längere Aufenthalte des neuen Partners
können vom anderen Ehepartner als unzumutbar empfunden werden. In solchen Fällen besteht das Risiko, dass der andere Ehepartner beim Familiengericht beantragt, die Nutzung der Wohnung einzuschränken oder ein Hausverbot für den neuen Partner zu erwirken.
Jeder Ehepartner kann sich auf sein Hausrecht berufen und verlangen, dass der neue Partner die Wohnung nicht dauerhaft nutzt oder dort übernachtet.
Besuche des neuen Partners sollten während des Trennungsjahres mit Rücksicht auf die Situation und die Interessen beider Ehepartner erfolgen, um Konflikte zu vermeiden.
Ein Einzug des neuen Partners in die Ehewohnung während des Trennungsjahres ist in der Regel nicht zulässig, solange der bisherige Ehepartner noch dort wohnt oder ein Nutzungsrecht an der Wohnung hat. Das Hausrecht und die Privatsphäre des getrennt lebenden
Ehepartners sind rechtlich besonders geschützt.
Der Ex-Partner kann der Aufnahme des neuen Partners widersprechen und einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Sollte dennoch ein Einzug erfolgen, kann das Familiengericht ein Hausverbot
für den neuen Partner aussprechen und die alleinige Nutzung der Wohnung einem Ehepartner zuweisen.
Erst nach der Scheidung und nach endgültiger Klärung der Wohnverhältnisse kann ein neuer Partner ohne rechtliche Bedenken in die Wohnung einziehen.
Eine Schwangerschaft von einem neuen Partner während des Trennungsjahres bringt komplexe rechtliche Fragen mit sich. Besonders die Klärung der Vaterschaft sowie die daraus folgenden Rechte und Pflichten sollten frühzeitig bedacht werden.
Nach deutschem Recht gilt grundsätzlich der Ehemann zum Zeitpunkt der Geburt als rechtlicher Vater des Kindes - unabhängig davon, ob er der biologische Vater ist (§ 1592 BGB). Das gilt auch dann, wenn das Kind vom neuen Partner stammt und die Ehepartner bereits getrennt leben.
Es gibt zwei Wege, die rechtliche Vaterschaft zu berichtigen und an den biologischen Vater zu übertragen:
Eine Schwangerschaft von einem neuen Partner während der Ehe kann für den Ehemann einen Härtefall darstellen und damit eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ermöglichen (§ 1565 Abs. 2 BGB). Für die schwangere Ehefrau selbst ist eine vorzeitige Scheidung aus diesem Grund allerdings nicht möglich.
Eine Schwangerschaft vom neuen Partner während des Trennungsjahres erfordert schnelles und überlegtes Handeln. Eine frühzeitige rechtliche Beratung ist in dieser Situation besonders wichtig, um die Interessen aller Beteiligten - insbesondere auch die des Kindes - zu wahren.
Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2024 entschieden, dass die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Ursprünglich sollte die Reform zum Juli 2025 in Kraft treten. Die Umsetzungsfrist wurde inzwischen jedoch bis zum 31. März 2026 verlängert.
Die geplanten gesetzlichen Änderungen sehen vor, dass leibliche Väter künftig leichter ihre Vaterschaft anerkennen oder anfechten können. Insbesondere soll das bisherige generelle Anfechtungshindernis bei bestehenden sozial-familiären Beziehungen entfallen. Künftig wird das Familiengericht im Einzelfall prüfen, ob das Interesse des leiblichen Vaters an einer Anfechtung der Vaterschaft das Interesse am Fortbestand der bestehenden Vater-Kind-Beziehung überwiegt.
Außerdem ist geplant, die Vaterschaftsanerkennung in Fällen, in denen eine verheiratete Frau ein Kind von einem anderen Mann erwartet, zu vereinfachen. So soll die Anerkennung künftig mit Zustimmung aller Beteiligten schon bis acht Wochen nach der Geburt möglich sein, ohne dass zwingend ein gerichtliches Anfechtungsverfahren oder eine Scheidung erforderlich ist.
Die Reform des Abstammungsrechts befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren und wird voraussichtlich 2026 in Kraft treten. Bis dahin gelten die bisherigen gesetzlichen Regelungen weiter.
Es besteht grundsätzlich keine gesetzliche Verpflichtung, eine neue Partnerschaft während des Trennungsjahres aktiv dem Gericht oder dem Ex-Partner zu melden. Sie müssen weder dem Gericht noch Ihrem Ex-Partner von sich aus mitteilen, dass Sie einen neuen Partner haben. Ihre Privatsphäre und das Recht auf freie Partnerwahl bleiben auch während der Trennung gewahrt.
Anders kann es aussehen, wenn gemeinsame Kinder betroffen sind. Der andere Elternteil hat nach § 1686 BGB ein begrenztes Auskunftsrecht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, sofern ein berechtigtes Interesse besteht und das Kindeswohl nicht beeinträchtigt wird. Erfragen kann Ihr Ex-Partner zum Beispiel, wer regelmäßig Kontakt zu den Kindern hat oder im gemeinsamen Haushalt lebt. Ein Recht auf detaillierte Informationen über den neuen Partner besteht jedoch nicht.
Kommt es zu wichtigen Veränderungen im Lebensumfeld des Kindes, etwa wenn der neue Partner dauerhaft in den Haushalt einzieht, sollte der andere Elternteil über diese Änderung informiert werden. Solche Ereignisse können von erheblicher Bedeutung für das Sorgerecht sein.
Eine neue Partnerschaft muss nicht aktiv offengelegt werden, kann aber unterhaltsrechtliche Folgen haben. Bei einer verfestigten Lebensgemeinschaft kann sich der Trennungsunterhalt reduzieren oder entfallen. Auch bei einem gemeinsamen Haushalt können sich Änderungen ergeben, etwa durch Haushaltsersparnis. Rechtzeitige Dokumentation und anwaltliche Beratung sind hier empfehlenswert.
Im Scheidungsverfahren sind Sie nicht verpflichtet, dem Gericht oder Ihrem Anwalt Ihre neue Partnerschaft offenzulegen, solange keine rechtlichen Auswirkungen auf die Scheidungsfolgen bestehen. Eine Mitteilung ist nur dann erforderlich, wenn sie für das Verfahren oder für unterhaltsrechtliche Fragen von Bedeutung ist.
Hat Ihr neuer Partner regelmäßig Kontakt zu den gemeinsamen Kindern, empfiehlt es sich, den anderen Elternteil zu informieren. Dies kann helfen, Konflikte zu vermeiden und gegenseitiges Vertrauen zu stärken.
Eine gesetzliche Pflicht, den neuen Partner dem Gericht oder dem Ex-Partner zu melden, besteht grundsätzlich nicht. Bei gemeinsamen Kindern und bei unterhaltsrechtlichen Veränderungen kann es jedoch sinnvoll oder erforderlich sein, bestimmte Informationen zu geben oder rechtzeitig zu dokumentieren.
Konflikte um die Wohnsituation während des Trennungsjahres zählen zu den häufigsten und emotional belastendsten Streitpunkten bei einer Trennung. Können sich die Ehepartner nicht einvernehmlich einigen, gibt es verschiedene rechtliche und praktische Lösungsansätze.
Beide Ehepartner haben während des Trennungsjahres grundsätzlich gleichberechtigte Ansprüche auf die Ehewohnung - unabhängig davon, wer im Mietvertrag steht oder Eigentümer ist. Keiner der Partner darf den anderen ohne Weiteres aus der Wohnung verweisen oder für diesen einseitig ein Hausverbot aussprechen.
Eine Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB ist nur möglich, wenn das Verbleiben des anderen Ehepartners eine unbillige Härte darstellt, zum Beispiel bei häuslicher Gewalt, grob rücksichtslosem Verhalten oder einer Gefährdung des Kindeswohls. Normale Ehekonflikte oder der Wunsch nach räumlicher Trennung reichen hierfür nicht aus.
Nutzungsentschädigung: Wenn der verbleibende Partner die gemeinsame Mietwohnung oder das gemeinsame Haus allein nutzt (nach freiwilligem Auszug oder gerichtlicher Wohnungszuweisung), kann der ausziehende Partner eine angemessene Nutzungsentschädigung verlangen. Frühestens ab einer entsprechenden Zahlungsaufforderung und soweit der Wohnvorteil nicht bereits im Unterhaltsverfahren ausgeglichen wurde.
Bei akuter Gefahr kann das Familiengericht im Eilverfahren die alleinige Nutzung der Wohnung anordnen und ein Betretungs- oder Kontaktverbot aussprechen. Die Polizei kann bei häuslicher Gewalt den gewalttätigen Partner sofort aus der Wohnung verweisen. Eine endgültige Klärung erfolgt jedoch durch das Gericht.
Streit entsteht häufig, wenn neue Partner die Ehewohnung betreten. Gelegentliche Besuche sind grundsätzlich erlaubt, Übernachtungen oder ein dauerhafter Einzug können aber als unzumutbar gelten und gerichtlich untersagt werden. Jeder Ehepartner kann einem Dritten Hausverbot erteilen, solange die Wohnung noch als Ehewohnung gilt.
Kann keine einvernehmliche Lösung erzielt werden, kann ein Antrag auf Wohnungszuweisung beim Familiengericht gestellt werden. Hierzu sind konkrete Nachweise für eine unbillige Härte erforderlich. Bei akuter Gefahr ist anwaltliche Unterstützung ratsam, um Eilverfahren einzuleiten und die notwendigen Beweise zu sichern.
Im Trennungsjahr bleibt das Ehegattensplitting in der Regel bestehen. Ehegatten können sich im Kalenderjahr der Trennung weiterhin gemeinsam veranlagen lassen und den Splittingtarif nutzen. Ein Wechsel der Steuerklassen ist im Trennungsjahr nur innerhalb
der bisherigen Kombinationen (z. B. von III/V zu IV/IV) möglich. Erst zum 1. Januar des auf die Trennung folgenden Jahres wird die Steuerklasse auf I oder II umgestellt.
Ein neuer Partner - ohne Eheschließung oder eingetragene Lebenspartnerschaft
- hat keinen Einfluss auf das Splittingverfahren oder die Steuerklassen im Trennungsjahr.
Ein neuer Partner im Trennungsjahr hat keinen Einfluss auf die steuerliche Zusammenveranlagung oder das Elterngeld. Erhebliche Auswirkungen können sich jedoch bei bedarfsabhängigen staatlichen Leistungen wie Bürgergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag ergeben, da das Einkommen des neuen Partners mit angerechnet wird. Bei Versicherungen empfiehlt es sich, die bestehenden Verträge zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen, um von gemeinschaftlichen Tarifen zu profitieren.
Typische Fehler im Trennungsjahr mit neuem Partner:
Tipp: Bei allen Unsicherheiten frühzeitig anwaltlichen Rat einholen.