Logo

Scheidungsantrag erhalten – Ihre Möglichkeiten als Antragsgegner im gerichtlichen Scheidungsverfahren

- 20.06.2025 -

Sie haben einen Scheidungsantrag zugestellt bekommen? In diesem Beitrag erfahren Sie als Antragsgegner (oder Antragsgegnerin), was dies rechtlich bedeutet, welche ersten Schritte Sie jetzt gehen sollten und wie Sie Ihre Rechte im Scheidungsverfahren optimal wahren. Der Artikel erklärt, wann anwaltliche Unterstützung erforderlich ist, welche Handlungsmöglichkeiten Sie nach Erhalt des Scheidungsantrags haben und welche Folgen eine Zustimmung oder Ablehnung nach sich zieht. Zudem werden Versorgungsausgleich, Unterhalt, Kostenfragen und der Ablauf beim Familiengericht ausführlich erläutert.

1. Zustellung des Scheidungsantrags: Was bedeutet das rechtlich?

Sobald der Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht eingereicht wurde und der Antragsteller den erforderlichen Gerichtskostenvorschuss gezahlt hat, wird Ihnen als Antragsgegner der Scheidungsantrag durch das Gericht offiziell zugestellt. In der Regel erfolgt die Zustellung per Post mit einem sogenannten „gelben Umschlag“. Das Zustelldatum ist dabei ein entscheidender Stichtag: Es markiert nicht nur den Beginn des gerichtlichen Scheidungsverfahrens, sondern ist auch maßgeblich für die Berechnung des Zugewinnausgleichs, die Frage des Erbrechts der Ehegatten sowie für Fristen im weiteren Verfahren.

Mit der Zustellung wird das Scheidungsverfahren rechtshängig, das heißt, es läuft ein förmliches gerichtliches Verfahren nach den Vorschriften des deutschen Familienrechts. Sie sind nun formell Antragsgegner im Scheidungsverfahren und erhalten die Möglichkeit, zum Antrag Stellung zu nehmen.

Wichtig: Als Antragsgegner müssen Sie im Scheidungsverfahren keine besonderen „Scheidungspapiere“ unterschreiben. Ihre Stellungnahme kann mündlich beim Termin oder schriftlich gegenüber dem Familiengericht abgegeben werden. Das Gericht nimmt Ihre Erklärung zu Protokoll. Eine gesonderte Unterschrift auf besonderen Dokumenten ist nicht erforderlich.

2. Erste Schritte nach Erhalt des Scheidungsantrags

Nach Zustellung des Scheidungsantrags sollten Sie als Erstes prüfen, welche Fristen in dem gerichtlichen Schreiben gesetzt sind. In der Regel haben Sie etwa zwei Wochen Zeit, um eine Stellungnahme abzugeben oder gegebenenfalls eine Fristverlängerung zu beantragen, falls Sie z. B. krank oder verreist sind.

  • Sorgfältige Durchsicht des Scheidungsantrags und der beigefügten Anlagen
  • Notieren des Zustelldatums (Tag der Zustellung!)
  • Prüfen, ob der Antrag nur auf die Scheidung der Ehe und den Versorgungsausgleich oder auch auf weitere Folgesachen (z. B. Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinnausgleich) gerichtet ist
  • Sammeln von Nachweisen zu Einkommen, Vermögen, Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich!)
  • Überlegen, ob Sie anwaltliche Beratung / Vertretung in Anspruch nehmen möchten

Reagieren Sie insbesonde bei Anträgen zu Folgesachen innerhalb der vom Familiengericht gesetzten Frist. Versäumen Sie eine Frist, kann dies Ihre Position im Scheidungsverfahren schwächen.

3. Eigene Rechte und Pflichten als Antragsgegner im Scheidungsverfahren

Als Antragsgegner im Scheidungsverfahren haben Sie das Recht, zum Scheidungsantrag Stellung zu nehmen und - sofern Sie anwaltlich vertreten sind - eigene Anträge zu stellen. Grundsätzlich gilt: Sie müssen der Scheidung nicht zustimmen. Sie haben die Möglichkeit, der Scheidung zu widersprechen, Unklarheiten aufzuklären (etwa zum Trennungsjahr) oder ergänzende Anträge einzubringen, etwa zum Unterhalt oder zum Versorgungsausgleich.

Beispiel:
Ihr Ehepartner gibt im Scheidungsantrag an, Sie lebten seit Januar 2024 getrennt. Tatsächlich erfolgte die Trennung aber erst im April 2024. Sie können dies klarstellen und vorbringen, dass das Trennungsjahr nicht abgelaufen ist. Das Gericht prüft dann die tatsächlichen Verhältnisse.

Auch wenn Sie der Scheidung grundsätzlich zustimmen, können Sie als Antragsgegner einzelne im Antrag aufgeführte Punkte bestreiten oder abweichende Regelungen vorschlagen. Dazu gehört etwa die Klärung von Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Umgangsfragen bei gemeinsamen Kindern.

4. Wann ist anwaltliche Vertretung notwendig oder empfehlenswert?

In Deutschland besteht für das gerichtliche Scheidungsverfahren für den Antragsteller die sogenannte Anwaltspflicht. Das heißt: Der Scheidungsantrag kann nur durch einen Anwalt beim Familiengericht eingereicht werden.

Der Anwalt, der den Scheidungsantrag für Ihren Ehepartner eingereicht hat, vertritt ausschließlich dessen Interessen. Eine gemeinsame anwaltliche Vertretung beider Ehepartner ist im Scheidungsverfahren aus berufsrechtlichen Gründen nicht zulässig, da stets von unterschiedlichen Interessen ausgegangen wird.

Wichtig: Geht es im Verfahren auch um sogenannte Folgesachen, etwa einen Unterhaltsantrag, gilt für beide Seiten zwingend Anwaltszwang. In diesen Fällen können Sie sich nur durch einen eigenen Anwalt wirksam verteidigen oder Anträge stellen.

  • Einvernehmliche Scheidung ohne Folgesachen: Sie stimmen der Scheidung lediglich zu, stellen keine eigenen Anträge - keine eigene anwaltliche Vertretung erforderlich.
  • Streitige Scheidung mit eigenen Anträgen / Scheidung mit Folgesachen: Möchten Sie im Scheidungsverfahren eigene Anträge stellen oder werden im Verfahren Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Umgang mitverhandelt, ist anwaltliche Vertretung für Sie zwingend erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn Sie zu einem Antrag in einer Folgesache keine Einwände haben oder lediglich darauf reagieren möchten. Ohne anwaltliche Vertretung können Sie in diesen Fällen Ihre Rechte im gerichtlichen Verfahren nicht wirksam wahrnehmen. Schreiben Sie das Gericht selbst an, z. B. weil Sie Angaben zu Folgesachen bestreiten, werden Einwände oder Anträge vom Gericht nicht berücksichtigt.

Empfehlung:
Auch wenn Sie keine Anwaltspflicht trifft, kann ein Erstberatungsgespräch bei einem Rechtsanwalt sinnvoll sein, um Ihre Rechte, Risiken und Möglichkeiten besser einschätzen zu können. Häufig wird die Erstberatungsgebühr auf die weiteren Kosten angerechnet, falls Sie den Anwalt später beauftragen.

5. Nichts tun, zustimmen, ablehnen, eigene Anträge stellen: Welche Möglichkeiten haben Sie?

Nach Erhalt des Scheidungsantrags haben Sie als Antragsgegner grundsätzlich folgende Handlungsoptionen:

  • Keine Reaktion ("Nichts tun"): Sie können sich entscheiden, auf den Scheidungsantrag nicht schriftlich zu reagieren, also keine Stellungnahme abzugeben und keine eigenen Anträge zu stellen. In diesem Fall prüft das Familiengericht anhand der vorliegenden Unterlagen und im Scheidungstermin, ob die Voraussetzungen für die Scheidung - insbesondere der Ablauf des Trennungsjahres und die Zerrüttung der Ehe - vorliegen. Die Scheidung kann dann auch ohne Ihre aktive Beteiligung ausgesprochen werden. Sie werden vom Familiengericht zu einem Anhörungstermin geladen, dort müssen Sie persönlich erscheinen.
    Achtung: Sie verzichten dadurch auf die Möglichkeit, eigene Ansprüche (zum Beispiel zu Unterhalt, Vermögen oder Versorgungsausgleich) im Scheidungsverfahren geltend zu machen. Auch Einwendungen gegen Angaben im Scheidungsantrag werden dann in der Regel nicht mehr berücksichtigt. Es empfiehlt sich daher zumindest eine Prüfung Ihrer Rechte und ggf. eine anwaltliche Erstberatung.
  • Zustimmung zur Scheidung: Sie erklären gegenüber dem Familiengericht schriftlich oder im Anhörungstermin, dass die Angaben im Scheidungsantrag korrekt sind, Sie der Scheidung zustimmen und die Ehe als zerrüttet betrachten. Die Scheidung erfolgt dann in der Regel einvernehmlich. Die schriftliche Zustimmung kann die Scheidung beschleunigen. Nach § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG besteht für die Zustimmung zur Scheidung kein Anwaltszwang
  • Widerspruch gegen den Scheidungsantrag und Zustimmungsverweigerung: Sind Sie mit dem Scheidungsantrag nicht einverstanden – etwa weil das Trennungsjahr noch nicht vollständig abgelaufen ist, Sie die Zerrüttung der Ehe bestreiten oder weil Sie fehlerhafte Angaben im Antrag feststellen - können Sie der Scheidung widersprechen. Für den bloßen Widerspruch gegen den Scheidungsantrag ist keine anwaltliche Vertretung erforderlich, solange Sie keine eigenen Anträge stellen. Ein Widerspruch gegen den Scheidungsantrag führt zu einem streitigen Scheidungsverfahren. Das Familiengericht prüft dann die von beiden Seiten vorgetragenen Angaben z. B. zum Ablauf des Trennungsjahres und entscheidet auf dieser Grundlage. Für die bloße Verweigerung der Zustimmung oder das Bestreiten von Angaben im Scheidungsantrag besteht kein Anwaltszwang. Sie können dem Scheidungsantrag auch ohne Anwalt widersprechen.
  • Eigene Anträge stellen: Sie können als Antragsgegner Anträge zu Scheidungsfolgen stellen, zum Beispiel zu Unterhalt, Versorgungsausgleich oder Zugewinnausgleich. Sie können auch einen eigenen Scheidungsantrag einreichen. Für eigene Anträge müssen Sie anwaltlich vertreten sein und bestimmte Fristen sind zu beachten (etwa zwei Wochen vor dem Scheidungstermin beim Familiengericht).

Tipp:
Auch wenn Sie keine aktive Reaktion planen, lassen Sie Ihre individuelle Situation am besten frühzeitig anwaltlich prüfen, damit Sie keine wichtigen Rechte verlieren.

6. Wichtige Aspekte: Versorgungsausgleich, Unterhalt, Vermögensfragen

Versorgungsausgleich:
In den meisten Fällen wird mit der Scheidung automatisch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das bedeutet, die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften werden zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Beide Ehepartner erhalten vom Gericht ein Formular, das ausgefüllt und zurückgesendet werden muss. Ausnahmen gibt es nur, wenn die Ehezeit weniger als drei Jahre beträgt oder der Versorgungsausgleich notariell ausgeschlossen wurde.

Unterhalt:
Sie können Ansprüche auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt geltend machen - entweder außergerichtlich oder als eigenen Antrag im Scheidungsverfahren. Auch die Gegenseite kann solche Ansprüche stellen. Lassen Sie sich hierzu rechtzeitig anwaltlich beraten.

Zugewinnausgleich und Vermögensaufteilung:
Mit der Scheidung können Ansprüche auf Zugewinnausgleich entstehen. Maßgeblich ist das während der Ehezeit erworbene Vermögen. Der Stichtag für die Berechnung ist in der Regel das Zustelldatum des Scheidungsantrags. Die genaue Vermögensaufteilung kann im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung außergerichtlich geregelt oder vor Gericht beantragt werden.

7. Kosten der Scheidung und Möglichkeiten der Kostenübernahme (Verfahrenskostenhilfe)

Gerichtskosten und Anwaltskosten:
Die Kosten einer Scheidung setzen sich aus den Gerichtskosten (für das Scheidungsverfahren beim Familiengericht) und den Anwaltskosten zusammen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt ein Anwalt, dessen Kosten sich beide Ehegatten teilen können. Die Gerichtskosten werden i. d. R. automatisch beiden Eheleuten zur Hälfte auferlegt. Stellt der Antragsgegner einen eigenen Scheidungsantrag oder kommt es zur streitigen Scheidung mit zwei Anwälten, entstehen für beide Seiten eigene Anwaltskosten.

Verfahrenskostenhilfe:
Können Sie die Kosten für Anwalt und/oder Gericht nicht selbst tragen, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Die staatliche Hilfe deckt entweder die gesamten Kosten oder ermöglicht eine Rückzahlung in Raten, abhängig von Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen während des Scheidungsverfahrens und deren Entwicklung in den 48 Monaten nach Verfahrensende. Den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellt in der Regel Ihr Anwalt beim Familiengericht für Sie, aber Sie können diesen auch selbst stellen.

Hinweis:
Verfahrenskostenhilfe kann bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens beantragt werden. Achten Sie darauf, alle erforderlichen Unterlagen (z. B. Einkommensnachweise, Mietverträge) vollständig und wahrheitsgemäß einzureichen.

8. Der Ablauf des Scheidungstermins beim Familiengericht

Nach dem Austausch der Schriftsätze, der Klärung etwaiger Folgesachen und wenn alle Auskünfte zum Versorgungsausgleich da sind, setzt das Familiengericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung, den sogenannten Scheidungstermin, an. Zu diesem Termin erscheinen in der Regel beide Ehegatten persönlich.

  • Beide Ehepartner werden zur persönlichen Anhörung geladen.
  • Das Gericht prüft, ob das Trennungsjahr abgelaufen und die Ehe zerrüttet ist.
  • Offene Fragen zu Versorgungsausgleich und - sofern entsprechende Anträge gestellt wurden - Unterhalt oder Vermögensausgleich werden erörtert.
  • Scheidungsfolgenvereinbarungen können protokolliert werden. Hierfür ist die Mitwirkung beider Anwälte erforderlich. Eine notarielle Vereinbarung ist oft sinnvoller, da es kostengünstiger ist und vorher in Ruhe alle Details geklärt werden können.
  • Im Regelfall verkündet das Gericht am Ende des Termins den Scheidungsbeschluss.

Sind alle Fragen geklärt, wird die Scheidung ausgesprochen. Die schriftliche Entscheidung des Familiengerichts (Scheidungsbeschluss) wird Ihnen und Ihrem Ehepartner anschließend zugestellt. Bei anwaltlicher Vertretung erfolgt dies über Ihren Anwalt.

9. Scheidungsbeschluss: Was ist danach zu beachten?

Mit Zustellung des Scheidungsbeschlusses endet das Scheidungsverfahren. Erst mit Rechtskraft des Beschlusses sind Sie offiziell geschieden. Die Rechtskraft tritt ein, wenn beide Parteien - mit zwei Anwälten - auf Rechtsmittel verzichten, noch im Termin oder später per Schriftsatz, oder die Frist für die Beschwerde (meist einen Monat nach Zustellung) abgelaufen ist. Innerhalb der Monatsfrist kann gegen den Scheidungsbeschluss Beschwerde eingelegt werden, etwa wenn Verfahrensfehler vorliegen oder falsche Tatsachen zugrunde gelegt wurden. Lassen Sie sich hierzu unbedingt anwaltlich beraten. Für eine Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss besteht Anwaltszwang.

Wichtig:
Erst mit dem Rechtskraftvermerk auf dem Scheidungsbeschluss ist die Scheidung wirksam. Jetzt dürfen Sie Ihren Namen wieder ändern oder erneut heiraten.

10. Wie Sie als Antragsgegner zur Beschleunigung einer einvernehmlichen Scheidung beitragen können

Bei einer einvernehmlichen Scheidung haben in der Regel beide Ehegatten ein Interesse an einer zügigen Verfahrensabwicklung. Auch als Antragsgegner können Sie aktiv dazu beitragen, den Ablauf zu verkürzen.

Scheidungsfolgen im Vorfeld einvernehmlich regeln

Am schnellsten lässt sich das Verfahren gestalten, wenn bereits während des Trennungsjahres sämtliche Scheidungsfolgen - wie Unterhalt, Vermögensaufteilung sowie Sorge- und Umgangsrecht - außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geklärt werden. Je weniger Folgesachen durch das Gericht zu entscheiden sind, desto rascher kann der Scheidungsbeschluss ergehen. Der nacheheliche Unterhalt und der Zugewinnausgleich kann vor Rechtskraft der Scheidung bindend nur in einer notariell beurkundeten Vereinbarung geregelt werden. Privatschriftliche Vereinbarungen dazu vor Rechtskraft der Scheidung sind nicht wirksam.

Versorgungsausgleich prüfen und ggf. ausschließen

Der Versorgungsausgleich führt häufig zu einer längeren Verfahrensdauer, da zunächst sämtliche Anrechte geklärt werden müssen. Bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur auf ausdrücklichen Antrag eines Ehepartners statt. Der Versorgungsausgleich bei der Scheidung kann nur durch eine notariell beurkundete Vereinbarung oder - mit zwei Anwälten - im Scheidungstermin ausgeschlossen werden.

Vollständige Unterlagen frühzeitig einreichen

Die rechtzeitige und vollständige Vorlage aller erforderlichen Dokumente (z. B. Heiratsurkunde, Einkommensnachweise, Nachweise zu Vermögensverhältnissen, Geburtsurkunden der Kinder) verhindert Verzögerungen durch Rückfragen des Gerichts und erleichtert die Terminierung. Sinnvoll ist ein Antrag auf Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung noch vor Beginn des Scheidungsverfahrens.

Rechtsmittelverzicht erklären

Im Termin oder auch noch nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses kann durch den beiderseitigen Verzicht auf Rechtsmittel (durch zwei Anwälte) erreicht werden, dass die Scheidung sofort rechtskräftig wird. Die gesetzliche einmonatige Beschwerdefrist für die Scheidung entfällt dadurch.

11. Wann sollte der Antragsgegner einen eigenen Scheidungsantrag stellen?

Auch der Antragsgegner hat im Scheidungsverfahren die Möglichkeit, einen eigenen Scheidungsantrag zu stellen. Ein solcher eigener Antrag ist unabhängig vom bereits laufenden Scheidungsverfahren des Antragstellers möglich und kann aus verschiedenen rechtlichen, strategischen oder finanziellen Gründen sinnvoll oder sogar notwendig sein.

Rechtliche und strategische Hintergründe

Der eigene Scheidungsantrag eröffnet dem Antragsgegner die Möglichkeit, das Verfahren aktiv mitzugestalten und eigene Rechte gezielt zu verfolgen. Insbesondere in folgenden Situationen empfiehlt es sich, als Antragsgegner einen eigenen Scheidungsantrag zu stellen:

  • Verfahrenskontrolle und Sicherung günstiger Stichtage: Die Zustellung des Scheidungsantrags legt im Familienrecht wichtige Stichtage fest - etwa für die Berechnung des Versorgungsausgleichs und des Zugewinnausgleichs. Mit einem eigenen Scheidungsantrag bleibt das Verfahren auch dann rechtshängig, wenn der ursprüngliche Antragsteller seinen Scheidungsantrag zurücknimmt. Mit einem eigenen Scheidungsantrag wird verhindert, dass das Verfahren einseitig vom Antragsteller wieder beendet wird. Als Stichtag z. B. für den Versorgungsausgleich gilt dann die Zustellung des Scheidungsantrag des Antragsgegners.
  • Eigene Anträge zu Folgesachen: Möchte der Antragsgegner selbst Anträge zu Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich oder weiteren Scheidungsfolgen stellen, ist ein eigener Antrag häufig unerlässlich. Nur so kann er aktiv Einfluss auf die Regelung der Scheidungsfolgen nehmen.
  • Verfahrensbeschleunigung und Einflussnahme: Bei langen oder verzögerten Verfahren kann ein eigener Antrag dazu beitragen, die Verfahrensdauer zu steuern und das Verfahren aktiver zu begleiten.
  • Absicherung bei Auslandsbezug: Bei Ehen mit Auslandsbezug kann es strategisch ratsam sein, selbst einen Scheidungsantrag zu stellen, um die Zuständigkeit des deutschen Gerichts zu sichern und weniger günstige ausländische Regelungen zu vermeiden.
  • Prüfung des Versorgungsausgleichs: Auch Gerichten und Versorgungsträger unterlaufen Fehler. Sind Sie durch einen eigenen Anwalt im Verfahren vertreten, stellen Sie sicher, dass Fehler beim Versorgungsausgleich, die für Sie nachteilig sind, auch beim Familiengericht gerügt werden. Die Anwalt des Antragstellers wird dies nur mit dessen Zustimmung tun, da er dessen Interessenvertreter ist.

Ein eigener Scheidungsantrag ist immer dann dringend zu erwägen, wenn der Antragsgegner die Fortführung des Verfahrens sicherstellen möchte, eigene Ansprüche zu Folgesachen geltend machen will oder wichtige Stichtage aus strategischen Gründen beeinflussen möchte.

12. Zusammenfassung und praktische Hinweise für Antragsgegner

  • Zustelldatum und Fristen: Notieren Sie das Zustelldatum des Scheidungsantrags und alle relevanten Fristen.
  • Zustimmung oder Widerspruch: Überlegen Sie sorgfältig, ob Sie der Scheidung zustimmen oder widersprechen möchten.
  • Unterlagen: Halten Sie Unterlagen zu Einkommen, Vermögen und Versorgungsausgleich bereit.
  • Anwaltliche Beratung: Klären Sie offene Fragen frühzeitig in einem anwaltlichen Beratungsgespräch.
  • Verfahrenskostenhilfe: Prüfen Sie die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, falls die Finanzierung der Scheidung schwierig ist.
  • Einvernehmliche Regelungen: Versuchen Sie, alle Scheidungsfolgen möglichst einvernehmlich zu regeln. Das spart Zeit, Nerven und Kosten.
  • Scheidungstermin: Informieren Sie sich rechtzeitig über den Ablauf des Scheidungstermins und erscheinen Sie pünktlich. Falls Sie aus wichtigem Grund verhindert sind: Setzen Sie sich mit dem Familiengericht umgehend wegen einer Terminsverlegung in Verbindung.
  • Scheidungsbeschluss prüfen: Nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses: Prüfen Sie, ob der Beschluss mit dem Rechtskraftvermerk versehen ist.

13. Sie möchten als Antragsgegner einen eigenen Scheidungsantrag stellen?

Als Antragsgegner können Sie natürlich auch einen eigenen Scheidungsantrag stellen. Gerne informiere ich Sie vorab zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten und den weiteren Schritten. Falls Sie Verfahrenskostenhilfe möchten, prüfe ich gerne, ob ein entsprechender Anspruch bestehen könnte.

+++

Zinsfreie Ratenzahlung
ab 60 Euro/Monat!

+++

Deutschlandweit -
unabhängig von Ihrem Wohnort,
ohne Mehrkosten

+++

Beauftragung bequem
von zu Hause aus
direkt übers Internet
oder per Post

+++

Ihre Daten werden sicher
per SSL/TLS-Verschlüsselung
gesendet

+++