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Trennung und Mietwohnung: Wer darf bleiben, wer muss gehen?
- 25.06.2025 -
1. Warum die Mietwohnung bei der Trennung ein zentrales Thema ist
Wenn eine Beziehung oder Ehe zerbricht, stellt sich für viele Paare eine der dringendsten Fragen: Wer darf in der bisherigen Mietwohnung bleiben und wer muss ausziehen, wenn die Partner sich darüber nicht verständigen können? Die Wohnung ist häufig nicht
nur ein wirtschaftlicher Faktor, sondern auch emotional von großer Bedeutung. Hinzu kommen mietrechtliche, unterhaltsrechtliche und praktische Fragen, die im Trennungsfall für Unsicherheit sorgen können. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Rechte
und Pflichten gelten, welche Regelungen das Gesetz vorsieht und wie Sie Konflikte vermeiden oder lösen können - egal, ob Sie verheiratet oder unverheiratet sind. So gewinnen Sie Klarheit für Ihre nächsten Schritte.
2. Gesetzliche Grundlagen: Wer hat welches Recht an der Wohnung?
Das deutsche Mietrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen verheirateten und nicht verheirateten Paaren.
Für Ehegatten gelten besondere Schutzvorschriften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):
- § 1361b BGB (Ehewohnung bei Getrenntleben): Gibt Ehegatten das Recht, im Fall der Trennung die Ehewohnung vorläufig zur alleinigen Nutzung zu verlangen, wenn die gemeinsame Nutzung unzumutbar wäre (z. B. bei Gewalt, schweren Konflikten oder zum
Schutz von Kindern).
- § 1568a BGB (Ehewohnung nach Scheidung): Regelt, wie die Ehewohnung nach der Scheidung dauerhaft zugewiesen werden kann und wie der verbleibende Ehepartner in den Mietvertrag eintritt.
Für nichteheliche Lebensgemeinschaften und unverheiratete Paare gelten diese familienrechtlichen Sonderregelungen nicht. Hier sind ausschließlich die allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften maßgeblich: Wer Mieter ist, hat grundsätzlich das
Recht zum Verbleib in der Wohnung.
3. Der gemeinsame Mietvertrag: Wer haftet, wer darf bleiben?
Haben beide Partner den Mietvertrag unterschrieben, sind sie sogenannte Gesamtschuldner gegenüber dem Vermieter (§ 421 BGB). Das bedeutet:
- Jeder Mieter haftet für die gesamte Miete und alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
- Ein Auszug allein beendet die Haftung nicht. Die Mietzahlungspflicht besteht weiter, solange der Vertrag besteht.
- Eine Kündigung ist in der Regel nur gemeinsam möglich. Kündigt nur einer, bleibt der Vertrag für den anderen bestehen.
Lösungswege bei Trennung:
- Gemeinsame Kündigung: Beide kündigen gemeinsam das Mietverhältnis, Wohnung wird aufgegeben.
- Aufhebungsvertrag: Vermieter stimmt zu, dass einer der Partner aus dem Vertrag entlassen wird und der andere als alleiniger Mieter bleibt.
- Vertragsanpassung: Der Vertrag wird auf einen der Partner umgeschrieben - erfordert immer die Zustimmung des Vermieters.
Fallbeispiel:
Herr K. und Frau L. haben gemeinsam eine Wohnung gemietet. Nach der Trennung möchte Frau L. ausziehen, Herr K. bleiben. Sie sprechen mit dem Vermieter und vereinbaren, dass Frau L. aus dem Vertrag entlassen wird. Der Vermieter
stimmt zu, Herr K. bleibt als alleiniger Mieter und übernimmt die volle Haftung für die Miete.
4. Wenn nur einer im Mietvertrag steht: Was bedeutet das bei Trennung?
Steht nur einer der Partner im Mietvertrag, ist die Rechtslage übersichtlicher:
- Alleinmieter darf grundsätzlich über die Wohnung verfügen, d. h., er entscheidet über Kündigung, Verbleib oder Untervermietung.
- Der andere Partner hat kein eigenständiges Mietrecht, kann aber unter Umständen Mitbesitz geltend machen (insbesondere bei Ehegatten).
Besonderheiten bei Ehepaaren:
Selbst wenn nur ein Ehegatte im Mietvertrag steht, besteht für den anderen Ehegatten während der Trennungszeit ein Mitbenutzungsrecht an der Ehewohnung. Erst nach der Scheidung kann durch das Gericht
oder Vereinbarung geregelt werden, wer bleibt oder auszieht.
Hinweis für Lebensgemeinschaften:
Unverheiratete Partner, die nicht im Mietvertrag stehen, können im Konfliktfall meist zum Auszug verpflichtet werden, es sei denn, der Mieter stimmt einer Weiternutzung ausdrücklich zu.
5. Auszug oder Verbleib: Wann darf/muss jemand ausziehen?
In der Praxis kommt es häufig zu Konflikten, wenn sich beide Ex-Partner auf das Wohnrecht berufen. Grundsätzlich gilt:
- Beide Mieter haben das Recht zum Verbleib in der Wohnung, solange der Mietvertrag besteht (bei Ehepaaren sogar unabhängig von der Eintragung im Mietvertrag).
- Kein Partner kann den anderen eigenmächtig zum Auszug zwingen - dies gilt sowohl bei gemeinsamer als auch bei alleiniger Mieterschaft, solange kein Gerichtsbeschluss vorliegt.
Gerichtliche Wohnungszuweisung
Leben die Eheleute getrennt oder will ein Ehepartner getrennt leben, kann das Familiengericht im Rahmen des § 1361b BGB eine Wohnungszuweisung vornehmen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist oder ein Partner den anderen körperlich oder seelisch bedroht. Bei der Interessenabwägung wird auch berücksichtigt, wer Eigentümer der Wohnung ist.
Das Gericht prüft im Einzelfall, wem das Verbleiben in der Wohnung eher zuzumuten ist.
Sechs-Monats-Regel, § 1361b Abs. 4 BGB
Zieht ein Ehepartner freiwillig aus und meldet nicht innerhalb von sechs Monaten den Wunsch zur Rückkehr an, wird für die Trennungszeit unwiderlegbar vermutet, dass er dem anderen Partner das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
6. Was tun bei Uneinigkeit - Rechte und Pflichten im Streitfall
Kann keine Einigung erzielt werden, stehen verschiedene Wege offen:
- Familiengerichtliche Entscheidung bei Ehepaaren (Wohnungszuweisung, ggf. Mitbenutzungsrecht)
- Klage auf Zustimmung zur Kündigung oder auf Herausgabe der Wohnung (vor allem bei nichtehelichen Paaren)
- Bei schwerwiegenden Konflikten (z. B. häuslicher Gewalt): Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung zum Schutz vor weiterer Gefährdung
Wichtig: Ohne gerichtliche Entscheidung besteht keine Pflicht zum Auszug, solange Sie (Mit-)Mieter sind. Gespräche und Mediation können helfen, einvernehmliche Lösungen zu finden.
7. Nutzungsentschädigung und Mietzahlung nach Auszug
Zieht ein Partner aus, stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an der Miete:
- Die Haftung gegenüber dem Vermieter bleibt bestehen, bis der Vertrag geändert oder beendet wird.
- Im Innenverhältnis kann der ausgezogene Partner aber eine Nutzungsentschädigung verlangen, wenn der andere allein in der Wohnung bleibt (§ 1361b Abs. 3 BGB für Ehepaare; bei Lebensgemeinschaften: nach allgemeinen Regeln).
Die Höhe der Entschädigung orientiert sich am örtlichen Mietwert für eine angemessene Wohnung und wird im Streitfall vom Gericht festgelegt.
Fallbeispiel:
Herr M. zieht nach der Trennung aus, Frau S. bleibt in der Mietwohnung. Sie einigen sich darauf, dass Frau S. die volle Miete übernimmt und Herr M. keine Zahlungen mehr leisten muss. Hätten sie sich nicht geeinigt, hätte Herr
M. von Frau S. eine Nutzungsentschädigung fordern können.
8. Was ist mit der Mietkaution?
Die Mietkaution bleibt beim Vermieter, bis das gesamte Mietverhältnis beendet ist. Sie wird nicht anteilig beim Auszug eines Partners ausgezahlt.
- Hat nur einer die Kaution gezahlt, ist das ein Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis (beide Partner sind regelmäßig hälftig berechtigt, sofern sie gemeinsam Mieter waren).
- Eine vorzeitige Auszahlung durch den Vermieter ist nicht möglich.
- Bei Vertragsübernahme durch einen Partner sollte im Aufhebungsvertrag geregelt werden, wie die Kaution intern ausgeglichen wird.
9. Die Rolle des Vermieters bei Trennung
Der Vermieter muss über Veränderungen informiert werden. Er ist aber nicht verpflichtet, Vertragsänderungen zu akzeptieren oder einen Partner aus dem Vertrag zu entlassen.
Ausnahmen bei Ehegatten:
- Nach rechtskräftiger Scheidung und gerichtlicher Wohnungszuweisung oder Mitteilung beider Ex-Ehepartner über die Anpassung des Mietvertrages muss der Vermieter den verbleibenden Ehepartner als alleinigen Mieter akzeptieren (§ 1568a BGB).
- Der Vermieter hat in diesem Fall aber ein außerordentliches Kündigungsrecht, falls ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem verbleibenden Ehepartner unzumutbar ist (§ 563 Abs. 4 BGB).
10. Sonderfall: Kinder und Wohnungszuweisung
Das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder spielt bei der Entscheidung, wem die Wohnung zugewiesen wird, eine besondere Rolle.
- Bleiben Kinder bei einem Elternteil, wird diesem meist die Wohnung (zumindest vorübergehend) zugewiesen, um Kontinuität und Stabilität für die Kinder zu gewährleisten.
- Auch schulische, soziale und gesundheitliche Aspekte werden vom Gericht berücksichtigt.
11. Praktische Tipps zur fairen Lösung und zur Kommunikation
- Frühzeitig das Gespräch suchen: Klären Sie so bald wie möglich, wer bleiben möchte und wer gehen will.
- Schriftliche Vereinbarungen treffen: Halten Sie Absprachen zur Nutzung, zu Auszug und finanziellen Fragen schriftlich fest.
- Mediation nutzen: Bei Konflikten kann ein Mediator helfen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
- Vermieter rechtzeitig informieren: Sprechen Sie früh mit dem Vermieter über mögliche Vertragsänderungen.
- Hausrat und persönliche Gegenstände: Regeln Sie parallel, wer welche Gegenstände übernimmt - auch hierzu helfen schriftliche Vereinbarungen.
12. Checkliste: Die wichtigsten Schritte im Überblick
- Prüfen Sie, wer im Mietvertrag steht und welche Rechte sich daraus ergeben.
- Dokumentieren Sie den Zeitpunkt der Trennung schriftlich.
- Sichern Sie wichtige Unterlagen wie Mietvertrag, Kautionsbeleg, Übergabeprotokolle.
- Führen Sie Gespräche mit dem Ex-Partner und, falls nötig, dem Vermieter.
- Überlegen Sie, ob eine Kündigung, Vertragsübernahme oder einvernehmliche Einigung möglich ist.
- Berücksichtigen Sie die Belange gemeinsamer Kinder besonders sorgfältig.
- Lassen Sie sich bei Unsicherheiten frühzeitig anwaltlich beraten.
- Bei Streitigkeiten: Klären Sie die Möglichkeiten gerichtlicher Entscheidungen oder Mediation.
13. Die wichtigsten Punkte
- Die Frage, wer bei einer Trennung in der Mietwohnung bleiben darf und wer ausziehen muss, ist vielschichtig und rechtlich anspruchsvoll. Sie hängt maßgeblich davon ab, wer im Mietvertrag steht und wie sich die individuelle Situation gestaltet.
- Einvernehmliche Lösungen sind immer vorzuziehen, um Zeit, Kosten und Nerven zu sparen.
- Schriftliche Absprachen und frühzeitige Kommunikation helfen, Streit zu vermeiden.
- Im Zweifel kann eine anwaltliche Beratung Sie vor kostspieligen Fehlern und langwierigen Prozessen schützen.